Detlef Burhoff, Frédéric Schneider
Rdn 2308
Literaturhinweise:
s. die Hinw. bei → Ablehnung eines Sachverständigen, Teil A Rdn 8, und bei → Sachverständigenbeweis, Teil S Rdn 4237.
Rdn 2309
1. Im EV kann der Verteidiger einen SV grds. nicht gem. § 74 ablehnen. Diese Möglichkeit besteht erst, wenn mit → Erhebung der Anklage, Teil E Rdn 2333, das Verfahren gerichtlich anhängig geworden ist (→ Ablehnung eines Sachverständigen, Teil A Rdn 7). Häufig ergibt sich jedoch schon eher die Notwendigkeit, gegen einen SV vorzugehen. Das ist besonders dann der Fall, wenn der Verteidiger ein im EV erstattetes → Sachverständigengutachten, Teil S Rdn 4263, überprüft hat und dabei zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das Gutachten (so) nicht verwertbar ist, sei es, dass das Ergebnis fachlich falsch erscheint (LG Augsburg StV 2014, 131 für Prognosegutachten), sei es, dass er den SAV für "befangen hält". Will er dann nicht warten, bis ein Ablehnungsantrag an das Gericht möglich ist, kann sich ein Antrag auf Entbindung eines SV nach § 76 Abs. 1 S. 2 anbieten. Die Vorschrift wendet sich grds. zwar an das Gericht, über § 161a Abs. 1 S. 2 ist sie jedoch auf einen (zunächst nur) von der StA beauftragten SV entsprechend anzuwenden (Meyer-Goßner/Schmitt, § 161a Rn 11 ff.).
☆ Der Entbindungsantrag kann sich aus verteidigungstaktischen Gründen auch deshalb anbieten, weil der Verteidiger nicht sofort zum scharfen Schwert einer Ablehnung greifen muss ( Tondorf StV 1993, 39, 42), durch die er sich ggf. einen SV, dessen Ablösung er dann doch nicht erreicht, verärgert ( Tondorf/Tondorf , SV, Rn 338; s. noch Rueber-Unkelbach , a.a.O., S. 95, 119 f.).verteidigungstaktischen Gründen auch deshalb anbieten, weil der Verteidiger nicht sofort zum "scharfen Schwert" einer Ablehnung greifen muss (Tondorf StV 1993, 39, 42), durch die er sich ggf. einen SV, dessen Ablösung er dann doch nicht erreicht, "verärgert" (Tondorf/Tondorf, SV, Rn 338; s. noch Rueber-Unkelbach, a.a.O., S. 95, 119 f.).
Rdn 2310
2. Die Entbindung eines SV kann erforderlich sein (Tondorf/Tondorf, SV, Rn 338 ff.),
▪ |
wenn ein Grund zur → Ablehnung eines Sachverständigen, Teil A Rdn 7, i.S.d. § 74 vorliegt, |
▪ |
wenn der SV als befangen erscheint, ohne dass er vom Verteidiger abgelehnt worden ist, |
▪ |
wenn die Sachkunde des von der StA beauftragten SV zweifelhaft ist oder geworden ist (LG Augsburg StV 2014, 131 [trotz Nachbesserung ungeeignetes Prognosegutachten]; a. Rueber-Unkelbach, a.a.O., S. 95, 105), |
▪ |
wenn der Verteidiger einen sachkundigeren SV ausfindig gemacht hat, |
▪ |
wenn bei der Erstellung eines psychiatrischen SV-Gutachtens zur Frage der medizinischen Voraussetzungen der Schuldfähigkeit und der Gefährlichkeit die Exploration des Beschuldigten einer Hilfsperson überlassen worden ist (LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 22.6.2021 – 5 Ks 102 Js 2876/20, NJ 2021, 460; zum Delegationsverbot BGH, Beschl. v. 25.5.2011 – 2 StR 585/10, NStZ 2012, 103 und zum Wegfall des Vergütungsanspruchs eines psychiatrischen Sachverständigen wegen Unverwertbarkeit des Gutachtens LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 22.6.2021 – 5 Ks 102 Js 2876/20, AGS 334 m. Anm. Burhoff StRR 10/2022, 18). |
Rdn 2311
3. Die Entbindung erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag (Meyer-Goßner/Schmitt, § 76 Rn 3). Den Antrag muss der Verteidiger im EV an die StA richten, später kann er die Entbindung auch beim Gericht beantragen. Der Verteidiger muss seinen Antrag sorgfältig begründen, wenn er die Ablösung des SV erreichen will (zu den Gründen s. Teil R Rdn 2310; zu einem Musterantrag Teil E Rdn 2312).
☆ Wird der Antrag von der StA abgelehnt , steht dem Verteidiger dagegen kein Rechtsmittel zu. Er kann insbesondere nicht den → Antrag auf gerichtliche Entscheidung , Teil A Rdn 610 , gem. § 161a Abs. 3 stellen. Diese Vorschrift verweist nämlich ausdrücklich nur auf (Zwangs-)Maßnahmen der StA nach § 161a Abs. 2 S. 1. Bei der Entbindung handelt es sich aber um eine Maßnahme nach § 161a Abs. 1 S. 2 (KK/ Weingarten , § 161a Rn 21).Antrag von der StA abgelehnt, steht dem Verteidiger dagegen kein Rechtsmittel zu. Er kann insbesondere nicht den → Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Teil A Rdn 610, gem. § 161a Abs. 3 stellen. Diese Vorschrift verweist nämlich ausdrücklich nur auf (Zwangs-)Maßnahmen der StA nach § 161a Abs. 2 S. 1. Bei der Entbindung handelt es sich aber um eine Maßnahme nach § 161a Abs. 1 S. 2 (KK/Weingarten, § 161a Rn 21).
Gegen die gerichtliche Ablehnung des Entbindungsantrags, z.B. durch den Ermittlungsrichter, kann der Verteidiger → Beschwerde, Teil B Rdn 1164, einlegen. Gegen eine Maßnahme des erkennenden Gerichts kann nach § 305 S. 1 kein Rechtsmittel eingelegt werden (KK/Hadamitzky, § 76 Rn 5).
Rdn 2312
Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen
Muster E.7: Antrag auf Entbindung des Sachverständigen von der Erstattung eines Gutachtens
An die
Staatsanwaltschaft
Musterstadt
In dem Strafverfahren
gegen H. Muster
Az.: _________________________
wegen des Verdachts der Brandstiftung
wird namens und in Vollmacht des Beschuldigten beantragt,
den Sachverstän...