Das Wichtigste in Kürze:

1. Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr (Anlage 7 zu § 34 Abs. 1 Nr. 1 MessEV) zur amtlichen Überwachung des Straßenverkehrs (amtlicher Verkehr) unterliegen zum Zwecke der Gewährleistung der Messsicherheit einer Eichpflicht.
2. Neben den allgemeinen Anforderungen an Messgeräte bestehen besondere Anforderungen an die zulässigen Eichfehler- bzw. Verkehrsfehlergrenzen der Messgeräte.
3. Der Eichpflicht unterliegen nicht nur die Messgeräte selbst, sie erstreckt sich vielmehr "auch auf Zusatzeinrichtungen".
4. Bei sog. standardisierten Messverfahren sind die Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen im tatrichterlichen Urteil reduziert.
 

Rdn 844

 

Literaturhinweise:

Beck/Löhle, Fehlerquellen bei Geschwindigkeitsmessungen, DAR 1994, 465

Becker, Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr, 7. Aufl. 2010

Hollinger/Schade, MessEG/MessEV Kommentar, 2015

Krenberger, Neues Mess- und Eichwesen – Großes Problempotential? – Entspannte Praxis, DAR 2016, 415

Rothfuß, Auswirkungen der Neuregelungen des gesetzlichen Messwesens auf die Rechtsprechung zum "standardisierten Messverfahren", DAR 2016, 257

Schade/Hollinger, Das gesetzliche Messwesen seit 1.1.2015, DAR 2016, 50

Thiele, Die Speicherung von "Zusatzdaten" bei Geschwindigkeitsmessungen unter eichrechtlichen Gesichtspunkten, DAR 2020, 614

s. auch die Hinw. bei → Geschwindigkeitsüberschreitung, Allgemeines, Rdn 1891.

 

Rdn 845

1.a) Die Messgeräte zur amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs unterliegen zum Zwecke der Gewährleistung der Messsicherheit einer Eichpflicht (§ 37 Abs. 1 Nr. 1 MessEV). Gem. § 37 Abs. 1 MessEV ist es ausdrücklich verboten, Messgeräte für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs ungeeicht zu verwenden. Die zur Verkehrsüberwachung eingesetzten Messgeräte müssen somit geeicht sein.

 

Rdn 846

b) Ein Messgerät ist nur dann überhaupt eichfähig, wenn

seine Bauart durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB),
die Art des Messgerätes allgemein zur Eichung zugelassen ist (§ 14a Abs. 1 EichO), also die erforderliche Einheitlichkeit der Bauweise gewährleistet,
oder ein Konformitätsbewertungsverfahren erfolgreich durchgeführt wurde.
 

Rdn 847

Daneben kann ein Messgerät über eine EG-Bauartzulassung verfügen, die auch durch die PTB oder durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften (oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR) erteilt werden kann. Eine solche Bauartzulassung ist in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (und in allen anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR) gültig. Nach Ansicht des OLG Köln stelle die "intensive Bauartprüfung bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt" und die daraus folgende Konformitätsbescheinigung ein sogenanntes "antizipiertes Sachverständigengutachten" dar (OLG Köln, Beschl. v. 27.9.2019 – III-1 RBs 362/19, DAR 2019, 695; OLG Köln, Beschl. v. 27.9.2019 – III-1 RBs 339/19).

 

Rdn 848

Es oblag bis Ende 2014 der PTB, zur Sicherung der Einheitlichkeit des gesetzlichen Messwesens Bauarten von Messgeräten zuzulassen und die entsprechenden Prüfungen durchzuführen. Jetzt gilt:

 

☆ Nach dem MessEG erfolgt statt der früheren Innerstaatlichen Bauartzulassung eine Baumusterprüfung nach MessEV durch die PTB.MessEG erfolgt statt der früheren Innerstaatlichen Bauartzulassung eine Baumusterprüfung nach MessEV durch die PTB.

Ein Messgerät, das zur amtlichen Überwachung des Straßenverkehrs eingesetzt wird, muss damit bei der PTB zugelassen und von der landesrechtlich zuständigen Eichbehörde geeicht werden.

Ein Messgerät, das nach neuem Eichrecht baumusterbescheinigt ist, muss durch eine zugelassene Konformitätsbewertungsstelle konformitätsbewertet werden. In diesem Fall wird eine Konformitätsbescheinigung durch die Konformitätsbewertungsstelle ausgestellt.

Der Hersteller stellt dann eine Konformitätserklärung aus, die dem Messgerät beigefügt ist, das in Verkehr gebracht wird. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Gerät sie ausgestellt wurde. Der Hersteller hat die Konformitätserklärung zusammen mit den technischen Unterlagen nach dem Inverkehrbringen des Messgeräts zehn Jahre lang für die nationalen Behörden bereitzuhalten. Ein Exemplar der Konformitätserklärung ist den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

 

Rdn 849

c) Voraussetzung der Baumusterprüfung (ehemals Zulassung) durch die PTB sind die Gewähr der

 
Messrichtigkeit = Erfüllung der vorgegebenen Anforderungen an die Messrichtigkeit unter Einsatzbedingungen,
Messbeständigkeit = Einhaltung der Fehlergrenzen auch über den Eichzeitraum hinaus,
Prüfbarkeit = Definition der Eichprozedur sowie der Eigenschaften des Eichnormals.
 

Rdn 850

d)aa) Die PTB hat für die Zulassungs- und Konformitätsbewertungsaufgaben von Messgeräten zur amtlichen Überwachung des Straßenverkehrs konkrete Anforderungen normiert, die sog. PTB-Anforderungen (PTB-A), die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Eine Zulassung oder ein Konformi...

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