Angelika Poziemski, Detlef Burhoff
Rdn 883
Literaturhinweise:
s. die Hinw. bei → Eichung, Messgeräte, Allgemeines, Rdn 844.
Rdn 884
1. Gem. § 37 MessEG erlischt die Gültigkeit der Eichung in bestimmten Fällen vorzeitig. Dies ist der Fall, wenn
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das Messgerät die wesentlichen Anforderungen i.S.d. § 6 Abs. 2 § 37 MessEG nicht erfüllt, wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Abs. 2 § 37 MessEG die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Nr. 1 bestimmten Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind, |
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ein Eingriff vorgenommen wird, der Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften des Messgeräts haben kann oder dessen Verwendungsbereich erweitert oder beschränkt, |
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die vorgeschriebene Bezeichnung des Messgeräts geändert oder eine unzulässige Bezeichnung, Aufschrift, Messgröße, Einteilung oder Hervorhebung einer Einteilung angebracht wird, |
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die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nr. 4 § 37 MessEG oder § 41 Nr. 6 § 37 MessEG vorgeschriebenen Kennzeichen unkenntlich, entwertet oder vom Messgerät entfernt sind, |
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das Messgerät mit einer Einrichtung verbunden wird, deren Anfügung nicht zulässig ist. |
☆ Ob im konkreten Fall ein Eingriff in das Messgerät erfolgt ist, der – vor der Messung – zum Wegfall der Eichgültigkeit gem. § 37 MessEG geführt hat, lässt sich nur der → Lebensakte , Rdn 2775 , des Messgerätes entnehmen. In der Lebensakte sind besondere Vorkommnisse sowie Reparaturen zu erfassen. Ist ein derartiger Eingriff erfolgt, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein solcher Eingriff zu einer erneuten Eichung hätte führen müssen. Auch eine Reparatur eines schweren Gerätefehlers inklusive Eichung nur geringe Zeit nach der streitbefangenen Messung lässt Schlüsse auf das Vorliegen einer Fehlmessung zu. Die Bereitstellung der Lebensakte des Messgerätes erfolgt i.d.R. nur aufgrund eines begründeten Antrags auf Beiziehung .Lebensakte, Rdn 2775, des Messgerätes entnehmen. In der Lebensakte sind besondere Vorkommnisse sowie Reparaturen zu erfassen. Ist ein derartiger Eingriff erfolgt, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein solcher Eingriff zu einer erneuten Eichung hätte führen müssen. Auch eine Reparatur eines schweren Gerätefehlers inklusive Eichung nur geringe Zeit nach der streitbefangenen Messung lässt Schlüsse auf das Vorliegen einer Fehlmessung zu. Die Bereitstellung der Lebensakte des Messgerätes erfolgt i.d.R. nur aufgrund eines begründeten Antrags auf Beiziehung.
Rdn 885
Der Entfall der Eichgültigkeit oder auch nur das Zustandekommen von Fehlmessungen während der Eichgültigkeitsdauer ist keineswegs unwahrscheinlich. Im Rahmen einer Testreihe mit den älteren Messgeräten der Typen Riegl LR90–235/P, LTI 20.20 sowie LAVEG hat sich ergeben, dass es bei allen Geräten zu Abweichungen des Messstrahls vom anvisierten Punkt kommt, bei den Geräten Riegl LR90–235/P und LTI 20.20 sogar in beträchtlichem Umfang. Die Abweichungen der Geräte Riegl LR90–235/P sowie LTI 20.20 waren hier problematisch und fehlerträchtig, zudem bestand die Möglichkeit einer Dejustierung der Visiereinrichtung (Messreihe des Instituts für Lasertechnik der Universität Erlangen, zit. nach Becker, S. 180 ff. mit entsprechenden Ergebnissen). Eine im Jahr 2005 vorgelegte Studie "ADAC-Praxistest Laser" (www.adac.de) hat darüber hinaus zutage gefördert, dass bei einer Überprüfung von 1.869 Lasergeräten durch neun Eichämter im Jahr 2004 fast 1 % (also ca. 18 Geräte) aller zur (Nach-)Eichung vorgeführten Geräte dejustiert waren. Bei einem Eichamt waren es sogar 7 % der vorgeführten Geräte. Ordnungsgemäße Messungen waren mit diesen Geräten somit bereits innerhalb der Eichgültigkeitsdauer (bis zur erneuten Vorführung) nicht mehr möglich. Auch vor diesem Hintergrund ist vor einer allzu großen Technikgläubigkeit der Anwender und auch der Gerichte nur zu warnen.
Rdn 886
2.a) Ist ein eichpflichtiges Messgerät zugelassen und geeicht, so ist es mit einem "Eichkennzeichen" zu versehen, der aus unterschiedlichen Stempelzeichen (Anlage 8, MessEV) besteht. Zur Sicherung des Messgerätes gegen Eingriffe, Änderungen oder das Auswechseln von Teilen müssen an den Messgeräten geeignete Stellen zum Aufbringen von "Sicherungszeichen" vorgesehen sein (Anlage 8, Nr. 1.4). Wenn ein derartiger Eichkennzeichen oder ein Sicherungszeichen entfernt wird, unkenntlich gemacht wird oder entwertet wird, so erlischt die Eichung des Messgerätes vorzeitig nach § 37 MessEG i.V.m. § 34 MessEV.
Rdn 887
b) Umstritten ist die Rechtsfrage, ob schon das Überkleben des Eichkennzeichens zur Unkenntlichkeit führt bzw. ob im Fall der Überklebung des Eichkennzeichens dieses seine Zweckbestimmungen noch erfüllen kann.
☆ Auch das richtige Entwerten durch das Aufbringen des Instandsetzerkennzeichen durch sachkundiges Personal (Instandsetzer) sollte hier Beachtung finden."richtige" Entwerten durch das Aufbringen des Instandsetzerkennzeichen durch sachkundiges Personal (Instandsetzer) sollte hier Beachtung finden.
Stellt sich im Rahmen der Vernehmung des Messbeamten in der HV heraus, dass das Eichkennzeichen oder die Sicherungsstempel möglicherweise ent...