Leitsatz

Aus § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG folgt kein Anspruch auf den Stromanschluss für ein E-Auto.

 

Normenkette

WEG § 21 Abs. 5 Nr. 6

 

Das Problem

  1. Wohnungseigentümer K beantragt, bei seinem Stellplatz (Teileigentum) eine Ladestation für seinen Elektro-Pkw auf eigene Kosten installieren zu dürfen, wobei die Zuleitung vom Hausanschlussraum und dort über den einem dem Teileigentum zugewiesenen Zähler zum Stellplatz führen soll. An der Seitenwand dieses Stellplatzes soll die Steckdose für die Ladestation montiert werden. Wohnungseigentümer K ist bereit, zu erklären, dass die anderen Wohnungseigentümer weder an den Kosten der Erstellung, den Kosten des Unterhalts, den Kosten des Rückbaus und den Kosten für die Erbringung der Nachweise für diesen Stromanschluss beteiligt werden. Der Beschlussantrag findet keine Mehrheit.
  2. Gegen diesen Beschluss geht Wohnungseigentümer K vor und stellt zugleich folgenden Antrag nach § 21 Abs. 8 WEG:

    Der Negativbeschluss wird dahin gehend zu ersetzen sein, dass es ihm gestattet wird, eine Stromzuleitung für die Montage einer Ladestation für einen Elektro-Pkw in der Tiefgarage auf dem Stellplatz Nr. 130 des Aufteilungsplanes in der Form zu installieren, dass die Maßnahme sach- und fachgerecht auf seine Kosten durchgeführt wird, wobei die Leitung von dem dem Sondereigentum des K Nr. 80 des Aufteilungsplans zugewiesenen Stromzähler in dem Hausanschlussraum des Kellergeschosses des Hauses … durch die Wand zur Tiefgarage bis zum Stellplatz Nr. 130 mit einer Steckdose auf der Seitenwand des Stellplatzes Nr. 130 des Aufteilungsplans durchgeführt wird. Im Falle des Verkaufs des Stellplatzes Nr. 130 durch K hat dieser den Rückbau sach- und fachgerecht durchzuführen bzw. den Rechtsnachfolger in die Maßgaben einzubinden.

    Er ist der Ansicht, die Ablehnung widerspreche ordnungsmäßiger Verwaltung, da er gemäß § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 6 WEG einen Anspruch auf Duldung der begehrten Maßnahme habe, nämlich die Installation einer Steckdose am Tiefgaragenstellplatz zum Zwecke des Aufladens eines Elektroautos. Bei der begehrten Maßnahme handele es sich um die erstmalige Herstellung eines Energieversorgungsanschlusses an dem Tiefgaragenstellplatz. § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG sei in den Zeiten des Klimawandels und der auch von Seiten der politikbeschworenen Energiewende dahin gehend auszulegen, dass auch Stromanschlüsse für Elektroautos zu den Mindeststandards der Elektroversorgung gehörten. Eingriffe in das gemeinschaftliche Eigentum seien nur in einem äußerst geringen Umfang erforderlich, fremdes Sondereigentum werde nicht tangiert. Insoweit sehe § 21 Abs. 6 WEG einen Ausgleich für eventuelle Nachteile, die den Wohnungseigentümern aus ihrer Duldungspflicht erwachsen könnten, vor.

  3. Die beklagten Wohnungseigentümer sind der Auffassung, der Beschluss entspreche den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung. Ein Anspruch auf Duldung der begehrten Maßnahme aus § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 6 WEG stehe K nicht zu. Denn die geplante Errichtung einer Ladestation für ein Elektroauto in der Tiefgarage stelle eine nachteilige bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1, § 14 Nr. 1 WEG dar, die die übrigen Wohnungseigentümer über das in § 14 WEG geregelte zumutbare Maß hinaus beeinträchtige. In der Tiefgarage müssten neue Kabel durch das gemeinschaftliche Eigentum verlegt werden, diese Leitungen würden ebenfalls gemeinschaftliches Eigentum werden. Die Wohnungseigentümer hätten daher die Instandhaltungsverpflichtung und damit verbundene Risiken, auch wenn K die Kostenübernahme zugesichert habe. Zudem sei damit zu rechnen, dass noch weitere Wohnungseigentümer an ihrem Stellplatz in der Tiefgarage eine Ladestation für ein Elektroauto errichten wollten und dann eine Vielzahl an Kabeln zu einzelnen Stellplätzen verlegt werden müssten. Hierauf müssten sich die übrigen Wohnungseigentümer nicht einlassen. § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG sehe zwar eine Duldungspflicht der Miteigentümer für den Anschluss eines Wohnungseigentums an Fernsprechanlagen oder Anlagen der Energieversorgung vor. Dies solle jedoch nur einen gewissen Mindeststandard der Wohnung entsprechend dem Stand der Technik ermöglichen. Lademöglichkeiten für Elektroautos gehörten nicht zu einem Mindeststandard. Eine Ermessensreduzierung auf null und damit ein Anspruch auf Zustimmung stehe K nicht zu.
 

Die Entscheidung

Das Amtsgericht (AG) weist die Klage zurück.

Der Negativbeschluss

Der Negativbeschluss widerspreche nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 4 WEG und sei daher nicht für ungültig zu erklären.

  1. Die Ablehnung eines Beschlussantrages widerspreche grundsätzlich so lange nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, wie das Ermessen der Wohnungseigentümer nicht auf null reduziert gewesen sei, dem Beschlussantrag zuzustimmen. Eine solche Ermessensreduzierung sei nicht ersichtlich.
  2. Ein Anspruch ergebe sich nicht aus § 22 Abs. 2 WEG. Diese Norm begründe nach Wortlaut, Zweck und Vorstellung des Gesetzgebers nur eine Beschlusskompetenz, aber keine individuellen Ansprüche auf Vorna...

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