LfSt Rheinland-Pfalz v. 29.12.2017, S 2133 b A - St 31 3/St 32 1
Bei einer stillen Gesellschaft beteiligt sich ein Stiller mit einer Einlage am Handelsgewerbe eines Anderen, wobei die Einlage in das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes übergeht (§ 230 Abs. 1 HGB). Die stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft und kann je nach vertraglicher Ausgestaltung eine typische oder atypische Ausprägung haben. Eine atypisch stille Beteiligung setzt beim Stillen kumulativ Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko voraus. Die atypisch stille Gesellschaft ist demnach eine eigenständige Mitunternehmerschaft, deren Mitunternehmer der Inhaber des Handelsgewerbes und der Stille sind.
Nach bundeseinheitlich abgestimmter Verwaltungsauffassung gilt für die Übermittlungspflicht nach § 5b EStG folgendes:
Die Buchführungspflicht (§§ 140, 141 AO, §§ 4 Abs. 1, 5 EStG) des Inhabers des Handelsgewerbes gilt gleichermaßen für die atypisch stille Gesellschaft. Die elektronische Übermittlungspflicht nach § 5b EStG (E-Bilanz) obliegt dann der atypisch stillen Gesellschaft (Mitunternehmerschaft). Sie richtet sich nach dem Umfang der Beteiligung am Handelsgewerbe.
Besteht die atypisch stille Beteiligung am gesamten Handelsgewerbe, ist eine E-Bilanz für den Betrieb nur zu der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung mit allen für eine Mitunternehmerschaft relevanten Berichtsbestandteilen und Angaben zu übermitteln. Der Inhaber des Handelsgewerbes hat nur dann eine eigene (weitere) E-Bilanz zu übermitteln, wenn er in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) oder einer Personengesellschaft (z.B. GmbH & Co. KG) auftritt. Für den Einzelunternehmer als Inhaber des Handelsgewerbes besteht demnach keine eigenständige Übermittlungspflicht.
Bei der atypisch stillen Beteiligung an einer Personengesellschaft liegt eine doppelstöckige Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) vor (BFH-Urteil vom 8.12.2016, IV R 8/14, BStBl 2017 II S. 538).
In der Bilanz des Inhabers des Handelsgewerbes wird dann regelmäßig nur die Beteiligung an der Mitunternehmerschaft zu bilanzieren sein ("Spiegelbildmethode").
Erstreckt sich die atypisch stille Beteiligung nicht auf das gesamte Handelsgewerbe des Inhabers, sondern lediglich auf Teilbereiche, ist der Inhaber des Handelsgewerbes – unabhängig von dessen Rechtsform (Einzelunternehmen, Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft) – bei bestehender Buchführungspflicht zur Übermittlung einer E-Bilanz für seinen eigenen, neben der atypisch stillen Gesellschaft geführten, Betrieb verpflichtet. Daneben obliegt es der atypisch stillen Gesellschaft, eine E-Bilanz für den Betrieb der Mitunternehmerschaft zu übermitteln.
Entsprechendes gilt in den Fällen, in denen mehrere atypisch stille Beteiligungen an dem gesamten Unternehmen, einem Teil des Unternehmens oder verschiedenen Teilen des Unternehmens bestehen; grds. getrennt für jede atypisch stille Beteiligung (zweigliedrige Gesellschaft).
Übergangsregelung
Es wird nicht beanstandet, wenn der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung des Betriebs, soweit dieser ertragsteuerlich der atypisch stillen Gesellschaft zugeordnet wird, für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2018 begonnen haben, zu der Steuererklärung des Inhabers des Handelsgewerbes übermittelt wird.
Wegen der Vergabe von Steuernummern verweise ich auf die Rundverfügung vom 6.5.2016, O 2250 A – Z 14 1/Z 1 01, Anlage Tz. 5.1
Verfallsdatum: 24.7.2022
Normenkette
EStG § 5b