Rdn 1617

 

Literaturhinweise:

Bernsmann, Wider eine Vereinfachung der Hauptverhandlung, ZRP 1994, 332

Kaspar, Mediation und konsensuale Konfliktlösungen im Strafrecht, NJW 2015, 1642

Oglakcioglu, Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Aufklärungshilfe – eine erste Zwischenbilanz, StraFo 2012, 89

Peglau, Die neue "Kronzeugenregelung" (§ 46b StGB), wistra 2009, 412

s.a. die Hinw. bei → Einstellung des Verfahrens, Allgemeines, Teil E Rdn 1583, bei → Einstellung des Verfahrens nach § 153 wegen Geringfügigkeit, Teil E Rdn 1588, und bei → Täter-Opfer-Ausgleich, Teil T Rdn 3005.

 

Rdn 1618

1. § 153b sieht eine Einstellung des Verfahrens dann vor, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen das Gericht von Strafe absehen könnte. Dann kann im EV die StA mit Zustimmung des Gerichts das Verfahren einstellen. Nach § 153b Abs. 2 kann das Gericht später nur noch bis zum Beginn der HV, also bis zum Aufruf der Sache gem. § 243 Abs. 1 S. 1 (→ Gang der Hauptverhandlung, Aufruf der Sache, Teil G Rdn 1946), das Verfahren nach § 153b einstellen. Eine (noch spätere) Einstellung "in" der HV scheidet aus, dann wird im Urteil nach den jeweils einschlägigen materiell-rechtlichen Normen von Strafe abgesehen. Da somit die praktische Bedeutung der Einstellung nach § 153b für die HV nur gering ist, soll sich die Darstellung an dieser Stelle auf einen kurzen Überblick beschränken. Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf Burhoff, EV, Rn 1906, und auf → Täter-Opfer-Ausgleich, Teil T Rdn 3005.

 

Rdn 1619

2. Zu den für eine Anwendung des § 153b infrage kommenden materiell-rechtlichen Vorschriften zählt zunächst § 60 StGB (h.M.), der auch bei Verbrechen gilt, sowie die Vorschriften des StGB, in denen wegen tätiger Reue oder sonstiger Schuldminderungsgründe von der Strafe abgesehen werden kann. Das sind z.B. § 158 Abs. 1 StGB (Berichtigung einer falschen Aussage), § 46b StGB, der für den → Zeuge, Kronzeuge, Teil Z Rdn 4109, ein Absehen von Strafe vorsieht (Peglau wistra 2009, 412) und §§ 29 Abs. 5, 31 BtMG (Eigenverbrauch/"Kronzeuge"). § 153b kann insbesondere auch im Fall des § 46a StGB angewendet werden (Meyer-Goßner/Schmitt, § 153b Rn 1; → Zeuge, Kronzeuge, Teil Z Rdn 4109), allerdings mit der o.a. zeitlichen Begrenzung. Für das Jugendstrafverfahren gilt § 10 Abs. 1 Nr. 7 JGG (dazu Meyer-Goßner/Schmitt, § 153b Rn 5).

 

Rdn 1620

3. Für eine Einstellung nach § 153b ist die Zustimmung der StA und des Angeklagten, nicht aber die des Nebenklägers erforderlich (vgl. zu Letzterem → Einstellung des Verfahrens nach § 153 wegen Geringfügigkeit, Teil E Rdn 1588). Wegen der mit der Einstellungsentscheidung zu treffenden Kostenentscheidung gelten die Ausführungen bei → Einstellung des Verfahrens nach § 153a nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen, Teil E Rdn 1599, entsprechend (dazu a. KK-Diemer, § 153b Rn 8). Für Rechtsmittel in Zusammenhang mit einer Einstellung nach § 153b gelten die Ausführungen zu Rechtsmitteln gegen eine → Einstellung des Verfahrens nach § 153 wegen Geringfügigkeit, Teil E Rdn 1588, entsprechend (s.a. Heinrichs NStZ 1996, 110; Karl NStZ 1995, 535; Schroeder NStZ 1996, 535, jew. m.w.N.).

Siehe auch: → Einstellung des Verfahrens, Allgemeines, Teil E Rdn 1583 m.w.N.

[Autor] Burhoff/Schneider

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