Das Wichtigste in Kürze:

1. Für die Verteidigung können in der HV die mit einer Entbindung von der Schweigepflicht zusammenhängenden Fragen insbesondere dann Bedeutung erlangen, wenn es um die Schweigepflichtentbindung von Zeugen geht, denen sonst nach §§ 53, 53a ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehen würde.
2. Die Berechtigung zur Entbindung hat derjenige, zu dessen Gunsten die Verschwiegenheitspflicht gesetzlich begründet ist.
3. Die Entbindungserklärung ist an eine bestimmte Form nicht gebunden. Sie kann inhaltlich beschränkt werden.
4. Die Entbindung von der Schweigepflicht kann – in entsprechender Anwendung von § 52 Abs. 3 S. 2 – jederzeit widerrufen werden.
5. Der Verteidiger muss die Frage, ob sein Mandant einen ggf. nach §§ 53, 53a zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen überhaupt von der Schweigepflicht entbindet, wegen der sich daran anknüpfenden Folgen sorgfältig prüfen.
 

Rdn 1722

 

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