Das Wichtigste in Kürze:

1. Für die Verteidigung können schon im EV die mit der Entbindung von der Schweigepflicht zusammenhängenden Fragen Bedeutung erlangen.
2. Zunächst kann es darum gehen, dass der Verteidiger selbst, um das EV besser fördern zu können, von der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht gegenüber bestimmten Personen entbunden werden soll.
3. Darüber hinaus spielt das Thema Schweigepflichtentbindung bei Zeugen eine Rolle, denen anderenfalls nach §§ 53, 53a Zeugnisverweigerungsrechte zustehen würden. Der Verteidiger muss die Frage, ob sein Mandant einen ggf. nach §§ 53, 53a zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen überhaupt von der Schweigepflicht entbindet, wegen der sich daran anknüpfenden Folgen sorgfältig prüfen.
 

Rdn 2265

 

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s. i.Ü. die Hinw. bei → Zeugnisverweigerungsrechte, Teil Z Rdn 5438.

 

Rdn 2266

1. Für die Verteidigung können schon im EV die mit der Entbindung von der Schweigepflicht zusammenhängenden Fragen Bedeutung erlangen, und zwar in zweierlei Hinsicht: Zunächst kann es darum gehen, dass der Verteidiger selbst, um das EV besser fördern zu können, von der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht gegenüber bestimmten Personen entbunden werden soll (s. Teil E Rdn 2267; → Verteidiger, Verschwiegenheitspflicht, Teil V Rdn 5000; zur Frage der Vernehmung des Verteidigers als Zeuge und der damit ggf. zusammenhängenden Frage der Entbindung des Verteidigers von seiner Schweigepflicht Bosbach StraFo 2011, 172 ff.; Leitner StraFo 2012, 344; Nack StraFo 2012, 341; Burhoff,...

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