Der vorwiegend dem Interesse des Mieters dienenden Regelung des § 554 Abs. 1 BGB – Anspruch des Mieters auf Erlaubnis zu baulichen Veränderungen der Mietsache, die (u. a.) dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen – ist zu entnehmen, dass der Mieter grundsätzlich selbst diese Veränderungen – jedenfalls mittels eines geeigneten Fachunternehmens – durchführen darf, was beinhaltet, dass er auch befugt ist, dieses auszuwählen und auch die konkrete Ausgestaltung des Anschlusses zu bestimmen.

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