4.1 § 180 ZVG
Nach § 180 ZVG kann die Einstellung des Verfahrens unter zwei Alternativen beantragt werden.
Widerstreitende Interessen
Die Einstellung der Zwangsversteigerung kann beantragt werden, wenn "dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint", § 180 Abs. 2 Satz 1 ZVG.
Es fällt schwer, sich eine Situation vorzustellen, die unter diese Voraussetzung subsumiert werden kann. Die Norm hat deshalb auch theoretische Wirkung.
Wohl des gemeinschaftlichen Kindes
Unter Eheleuten kann die Einstellung beantragt werden, wenn "dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist", § 180 Abs. 3 Satz 1 ZVG.
Geltend gemacht wird in diesem Zusammenhang, Folge der Teilungsversteigerung werde sein
- ein Orts- und Schulwechsel der Kinder
- der Verlust der Spielgefährten in der Nachbarschaft
- der Verlust einer Betreuungsperson.
Das alleine ist unzureichend. Es müssen Umstände hinzukommen, die "im jetzigen Zeitpunkt den Verlust des Familienheims als erhebliche Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes erscheinen lassen." (LG Berlin, FamRZ 1987, 1066).
Für die vorzunehmende Güterabwägung ist abzustellen auf die Dauer der Trennung der Parteien einerseits und das Alter des oder der Kinder andererseits. Es gelingt allenfalls in Ausnahmesituationen, mit einem entsprechenden Antrag Erfolg zu haben.
§ 180 Abs. 1 ZVG ist nicht auf gemeinsame Pflegekinder anwendbar (BGH, FamRZ 2007, 1010)
4.2 § 765 a ZPO
Über § 765a ZPO (Zuschlagsbeschwerde) kann die Teilungsversteigerung verhindert werden, wenn sie unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeuten würde, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. § 765a ZPO ist im Teilungsversteigerungsverfahren entsprechend anwendbar (BGH, FamRZ 2007, 1010).
Die Belange von Pflegekindern sind im Rahmen des § 765a ZPO zu berücksichtigen, führen aber nur dann zu einer Einstellung, wenn es andernfalls zu einem "untragbaren Ergebnis" kommt (BGH, FamRZ 2007, 1010).
Der BGH hat unter diesem Gesichtspunkt einer Beschwerde zum Erfolg verholfen, als gutachterlich die Suizidgefahr des Beschwerdeführers nachgewiesen war, wobei der Eigentumsverlust durch den Zuschlag der maßgebliche Grund für die Suizidgefahr war (BGH, FamRZ 2006, 265; BVerfG, FamRZ 2007, 107; BVerfG, FamRZ 2007, 1717). Lässt sich die Lebensumstellung, die mit einem Umzug als Folge der Teilungsversteigerung verbunden ist, im Rahmen einer therapeutischen Begleitung während des Versteigerungsverfahrens bewerkstelligen, so hat der Rechtsbehelf nach § 765a ZPO dagegen keinen Erfolg (BGH, FamRZ 2007, 1010). Vorzugsweise ist auch eher eine Einstellung unter Auflagen und auf Zeit vorzunehmen (BGH, FamRZ 2008, 403 f.).
4.3 § 30 ZVG
Der das Teilungsversteigerungsverfahren Betreibende kann selber die Einstellung des Verfahrens beantragen, § 30 ZVG, ohne nähere Begründung. Grund dafür kann die Dynamik sein, in die die Frage der Auseinandersetzung des Miteigentums bekommt, wenn das Verfahren auf Teilungsversteigerung eingeleitet ist.
Der Antrag lautet:
"Das Verfahren ist einstweilen einzustellen."
Soll das Verfahren fortgesetzt werden, so ist der Antrag auf Fortsetzung innerhalb von sechs Monaten ab Einstellung des Verfahrens zu stellen, § 31 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Ziff. a, § 30 Abs. 1 Satz 1 ZVG. Wird die Frist versäumt bzw. kein Antrag gestellt, so ist das Verfahren aufzuheben, § 31 Abs. 1 Satz 2 ZVG.
Es kann versucht werden, diese Frist sogleich zu wahren bei Stellung des Eintragungsantrages, indem gleichzeitig beantragt wird, das Verfahren nach Ablauf der sechs Monate fortzusetzen. Das ist aber gefährlich, weil Anträge auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bedingungsfeindlich sind.
Der Einstellungsantrag kann wiederholt werden, § 30 Abs. 1 Satz 2 ZVG. Für die erneute Einstellung läuft keine Frist.
Wird dann noch ein dritter Einstellungsantrag gestellt, so erfolgt zwar wieder die Einstellung. Diese dritte Einstellung bewirkt aber die Rücknahme des Versteigerungsantrages, § 30 Abs. 2 ZVG. Für die Praxis ist wichtig: Bewilligt der Gläubiger die Aufhebung des Versteigerungstermines, so steht dies einem Einstellungsantrag gleich.
Beispiel:
Eheleute Müller lassen sich scheiden. Sie hatten beide kein Anfangsvermögen. Ihr Endvermögen besteht aus dem gemeinsamen Haus, in dem Frau Müller noch lebt. Sie möchte den Miteigentumsanteil des Mannes übernehmen. Die Parteien sind sich aber völlig uneins wegen des zu zahlenden Ausgleichsbetrages.
Herr Müller leitet das Teilungsversteigerungsverfahren ein. So kommt Bewegung in die Verhandlungen. Frau Müller erkennt den Ernst der Lage. Hat sie sich bisher nahezu völlig uneinsichtig gezeigt, ihr Angebot zu erhöhen, so ist sie nun gesprächsbereit, wenn das Teilungsversteigerungsverfahren erst einmal ruht. Herr Müller stellt daraufhin den (ersten) Einstellungsantrag nach § 30 Abs. 1 ZVG.
Bedauerlicherweise stocken die Verhandlungen sogleich wieder. Vor Ablauf der Sechsmonatsfri...