(1)[1] Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (ersuchende Behörde) kann die Vollstreckungsbehörde alle Auskünfte zur Vorbereitung der Vollstreckung nach den Vorschriften der Abgabenordnung einholen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 vorliegen.

Bis 15.12.2004:

(1) Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften (ersuchende Behörde) kann die Vollstreckungsbehörde die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners zur Vorbereitung der Vollstreckung nach den Vorschriften der Abgabenordnung ermitteln, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 vorliegen.

 

(2) Die erlangten Auskünfte sind der ersuchenden Behörde mitzuteilen, soweit nicht dadurch

 

1.

ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben würde oder

 

2.

die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Bundes oder eines Landes verletzt werden würde.

 

(3) 1Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die Vollstreckungsbehörde die Zustellung aller mit einer Forderung oder mit deren Vollstreckung zusammenhängenden Verfügungen und Entscheidungen, die von dem Staat ausgehen, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat. 2Die Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG). Anzuwenden ab 16.12.2004.

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