Zuständig für Entscheidungen in Unterhaltssachen in den Mitgliedstaaten ist
a) |
das Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder |
b) |
das Gericht des Ortes, an dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder |
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