(1) Im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion erlässt der Rat für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, Maßnahmen nach den einschlägigen Bestimmungen der Verträge und dem entsprechenden Verfahren unter den in den Artikeln 99 und 104 genannten Verfahren, mit Ausnahme des in Artikel 104 Absatz 14 genannten Verfahrens, um
a) |
die Koordinierung und Überwachung ihrer Haushaltsdisziplin zu verstärken, |
(2) Bei den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind nur die Mitglieder des Rates stimmberechtigt, die die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro ist.
Die qualifizierte Mehrheit dieser Mitglieder bestimmt sich nach Artikel 205 Absatz 3 Buchstabe a.
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