ausgezogener Ehegatte bleibt Vertragspartner
Der Auszug eines von beiden Vertragspartnern aus der Ehewohnung lässt das Vertragsverhältnis unberührt. Er kann das Mietverhältnis weder ganz noch teilweise kündigen und haftet auch nach dem Auszug weiterhin als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis.
Dies gilt sogar dann, wenn ein Ehepartner wegen Tätlichkeiten unter Anwendung des Gewaltschutzgesetzes der Wohnung verwiesen und ordnungsbehördlich in eine öffentliche Unterkunft eingewiesen wurde.
Eine Kündigung des Mietverhältnisses kann auch nach Scheidung der Ehe nur gemeinsam durch beide Vertragspartner erfolgen.
Strittig ist, ob der aus der gemeinsam angemieteten Wohnung ausgezogene Ehepartner gegenüber dem anderen einen Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung des Mietverhältnisses hat mit der Folge, dass auch der in der Wohnung verbliebene Ehepartner die Wohnung nach Ablauf der Kündigungsfrist räumen muss. Dem Interesse des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten am Fortbestand des Mietverhältnisses steht nämlich nunmehr das vorrangige Interesse des anderen an der Auflösung des Mietvertrags interessierten Ehegatten entgegen, da dieser zu Recht daran interessiert ist, nicht mehr möglichen finanziellen Belastungen aus dem Mietverhältnis ausgesetzt zu sein. Nach endgültiger Trennung kann der aus der Wohnung ausgezogene Ehegatte daher von dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten jedenfalls dann die Zustimmung zur Kündigung der gemeinsam angemieteten ehemaligen Ehewohnung verlangen, wenn unterhaltsrechtliche Gründe oder auch der Gesichtspunkt nachehelicher Solidarität dem nicht entgegenstehen.
Einvernehmliches Ausscheiden nötig
Ein Ausscheiden des aus der Wohnung ausgezogenen Ehepartners aus dem (fortbestehenden) Mietvertrag ist nur einvernehmlich mit Zustimmung des anderen und des Vermieters möglich. Ein Anspruch gegenüber dem Vermieter auf Abgabe der Zustimmung besteht nicht. Allein aus dem Auszug und der jahrelangen Trennung der Eheleute kann ein Einverständnis mit der Entlassung aus den Verpflichtungen des Mietvertrags nicht hergeleitet werden. Gleiches gilt grundsätzlich selbst dann, wenn die Ehe nach dem Auszug geschieden wird. Jedoch kann der Familienrichter die Ehewohnung im Rahmen des Scheidungsverfahrens einem Ehegatten zuweisen.
Umgekehrt besteht auch kein Anspruch des Vermieters auf Eintritt des Ehegatten in das Mietverhältnis, wenn der Mieter nach Abschluss des Mietvertrags geheiratet und den Ehegatten in die Mietwohnung aufgenommen hat.
Beim Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsam angemieteten Wohnung steht dem verbleibenden Partner regelmäßig kein Anspruch gegen den anderen Ehegatten auf (interne) Beteiligung an der Zahlung der Miete (§ 426 Abs. 1 BGB) zu. Eine Ausnahme kann allenfalls gelten, wenn besondere Gründe für eine Beteiligung vorliegen. Dies bedeutet, dass der aus der Wohnung ausgezogene Ehegatte zwar gegenüber dem Vermieter in voller Höhe weiterhaftet, gegenüber dem in der Wohnung verbleibenden Partner jedoch zu keinerlei Zahlungen verpflichtet ist.
Zieht ein Ehegatte ohne Einverständnis des anderen aus der gemeinsam angemieteten Wohnung aus, ist dem verbleibenden Ehegatten eine Überlegungsfrist dahingehend einzuräumen, ob er in der Wohnung bleiben will. Sinn und Zweck dieser Überlegungsfrist (2 bis 3 Monate) ist es, dem verbleibenden Ehegatten ausreichend Zeit zu belassen, in Ruhe über seine weitere Vorgehensweise zu entscheiden. Gibt er innerhalb der Überlegungsfrist die Wohnung auf, ist der ausgezogene Ehegatte gem. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB hälftig zum Ausgleich der Mietkosten – auch hinsichtlich der in der Überlegungsfrist angefallenen Mietkosten – verpflichtet. Entscheidet er sich dagegen für den Verbleib, entfällt nach den genannten Grundsätzen eine Kostenerstattung insgesamt, d. h. auch für die Zeit der Überlegungsfrist.
Wurde der Mietvertrag nur mit einem Ehegatten abgeschlossen (z. B. weil der andere Ehegatte erst nach der Heirat in die bereits gemietete Wohnung eingezogen ist und nicht in den Mietvertrag aufgenommen wurde), und schließt der Ehegatte, der die Wohnung gemietet hat, mit dem Vermieter anlässlich seines Auszugs aus der Wohnung eine wirksame Mietaufhebungsvereinbarung, kann der Vermieter gegen den in der Wohnung verbleibenden Ehegatten und das gemeinsame Kind Räumungsklage erheben.