Zusammenfassung
Ehegatten haben in der Sozialversicherung zahlreiche Rechte. Voraussetzung hierfür ist lediglich das rechtsgültige Bestehen einer Ehe.
Sozialversicherung: Die zentralen Vorschriften über die Ehe finden sich im 4. Buch des BGB. Darüber hinaus finden sich in den Büchern des SGB viele Regelungen, die an den Status einer bestehenden Ehe anknüpfen.
1 Rechtsgültige Ehe
Die Ehegattengemeinschaft setzt das Bestehen einer rechtsgültigen Ehe voraus. Eine Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor einem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Die Rechtsgültigkeit der Ehe setzt voraus, dass
- die Eheschließenden ehemündig sind,
- keine Eheverbote vorliegen,
- die Eheschließenden gleichzeitig persönlich anwesend sind und
- sie einzeln erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
Bei Ausländern, die im Heimatland heiraten, richtet sich das Zustandekommen der Ehe nach dem Recht des jeweiligen Heimatlandes. Insoweit ist der Begriff "Ehegatte" im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich auch auf die nach ausländischem Recht wirksam geschlossenen Ehen übertragbar. Für die sozialrechtliche Wirkung der Ehe ist eine der deutschen Ehe entsprechende Qualität Voraussetzung.
2 "Eheähnliche" Gemeinschaft
("Eheähnliche") Gemeinschaften können keine Ehegattengemeinschaft begründen, da die staatliche Anerkennung fehlt. In einigen Bereichen des Sozialrechts werden allerdings Gemeinschaften, z. B. Bedarfsgemeinschaften im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung, teilweise berücksichtigt.
3 Kranken- und Pflegeversicherung
Ehegatten sind unter bestimmten Voraussetzungen in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert, wenn der andere Ehegatte Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Das gilt auch in der Pflegeversicherung. Eine der wesentlichen Voraussetzungen für eine Familienversicherung ist das Fehlen einer eigenen Versicherung.
Wird die Ehe geschieden, erlöschen die Ansprüche aus der Familienversicherung. Ab diesem Zeitpunkt ist der Ehegatte freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung mit einer Austrittsoption.
Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert ist, ist pflichtversichert in der Pflegeversicherung.
4 Tod des Ehegatten
Bei Tod des Ehegatten bestehen für den überlebenden Ehegatten Versorgungsansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung und/oder ggf. in der Unfallversicherung. Entsprechende Ansprüche bestehen auch im Versorgungsrecht (z. B. für Anspruchsberechtigte nach dem Opferentschädigungsgesetz).
Neue Anspruchsgrundlage ab 2024
Ab dem 1.1.2024 wird das Opferentschädigungsgesetz aufgehoben gem. Artikel 58 Nr. 15 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019. Ansprüche können sich dann aus dem neuen SGB XIV ergeben.
Der Tod eines Ehegatten kann daneben zu weiteren, anderen Versorgungsansprüchen führen, z. B. bei Tod eines von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung Befreiten zu Ansprüchen gegen ein Versorgungswerk.
5 Beschäftigung eines Ehegatten durch den anderen
Die Beschäftigung eines Ehegatten durch den anderen kann zur Versicherungspflicht in der Sozialversicherung führen.
Einzelheiten zur Ehegattenbeschäftigung behandeln die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.
Entsteht aufgrund der Beschäftigung eines Angehörigen Versicherungspflicht, richtet sich diese nach den üblichen Vorschriften in allen Versicherungszweigen. Das gilt auch für die Leistungsansprüche.
Der Arbeitgeber hat in der Anmeldung in besonderer Weise zu kennzeichnen, dass es sich bei dem Beschäftigten um den Ehegatten handelt. Die Krankenkasse muss daraufhin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Antrag auf Durchführung des Anfrageverfahrens stellen. Diese versendet Fragebogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung an den Arbeitgeber. Die Entscheidung über die Versicherungspflicht des Beschäftigten trifft die Deutsche Rentenversicherung Bund.
Einzelheiten über das Antragsverfahren haben die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger geregelt.