Bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit sind regelmäßig alle Leistungen anzusetzen, d. h. auch Einkünfte, die ein Arbeitnehmer unregelmäßig oder einmalig bezieht. So sind auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie sonstige Zuwendungen, Provisionen und Tantiemen, Prämien und Überstundenvergütungen im Rahmen des Üblichen als Einkommen anzusetzen.
In der Praxis sind daneben regelmäßig noch die nachfolgenden Einkommenspositionen relevant:
2.1.1 Abfindungen
Die Berücksichtigung einer Abfindung ist unabhängig von dem Anlass ihrer Gewährung vorwiegend nach unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten zu berücksichtigen. Die wesentlichen Grundzüge dieser Rechtsprechung, die im Folgenden zusammengefasst dargestellt sind, finden sich in zwei BGH-Entscheidungen:
2.1.1.1 Vergleichbares Einkommen aus neuer Stelle
Erzielt der Beteiligte bei seinem neuen Arbeitgeber sogleich Einkünfte, die ihm ein der früheren Tätigkeit vergleichbares Einkommen einbringen, bedarf es der Berücksichtigung der Abfindung bei der Einkommensermittlung nicht. Dies gilt sowohl für den Ehegatten- wie auch für den Kindesunterhalt.
2.1.1.2 Geringeres Einkommen / Lohnersatzleistungen
In den Fällen, in denen der Beteiligte nach dem Verlust des Arbeitsplatzes geringere Einkünfte hat, ist die Abfindung maximal bis zur Höhe des früheren Einkommens zur – teilweisen – Aufstockung zu verwenden. Ob die geringeren Einkünfte daher resultieren, dass der Beteiligte nur noch Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Arbeitslosengeld bezieht, oder dass er bei dem neuen Arbeitgeber geringere Einkünfte erzielt, ist für die Heranziehung ohne Bedeutung. Die frühere Rechtsprechung, dass bei neuer Erwerbstätigkeit und geringeren Einkünften die Abfindung nicht zur Aufstockung heranzuziehen war, wurde vom BGH aufgegeben.
Allerdings muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Abfindung zur kompletten Aufstockung auf das frühere Einkommensniveau verwendet werden muss, oder aber ob bei Vorliegen besonderer Umstände wie beispielsweise einer zu erwartenden dauerhaften Arbeitslosigkeit oder bei nicht bestehenden Aussichten auf eine künftige Steigerung des Einkommens, auch eine nur teilweise Aufstockung auf Beträge unterhalb des früheren Einkommensniveaus in Betracht kommt, der Zeitraum der Aufstockung aber dementsprechend länger währt. Der BGH führt hierzu wie folgt aus:
"Einer Heranziehung der Abfindung bedarf es demnach nicht, wenn der Unterhaltspflichtige im Anschluss an das beendete Arbeitsverhältnis sogleich eine neue Arbeitsstelle erlangt, die ihm ein der früheren Tätigkeit vergleichbares Einkommen einbringt. Für diesen Fall hat der Senat entschieden, dass eine nach Ehescheidung zusätzlich zu dem in unveränderter Höhe bezogenen Einkommen erhaltene Abfindung bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs unberücksichtigt bleibt (Senatsurteil vom 2. Juni 2010 – XII ZR 138/08 – FamRZ 2010, 1311 Rn. 28 f.)."
"Kann der Unterhaltspflichtige hingegen sein früheres Einkommen nicht mehr erzielen, so ist die Abfindung grundsätzlich zur Aufstockung des verringerten Einkommens einzusetzen. Das gilt zum einen, wenn der Unterhaltspflichtige nur noch Lohnersatzleistungen, etwa Arbeitslosengeld, bezieht, die erheblich hinter dem bisherigen Einkommen zurückbleiben. Dementsprechend hat der Senat entschieden, dass die Abfindung als Ersatz des fortgefallenen Arbeitseinkommens in solchen Fällen dazu diene, die bisherigen wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Eintritt in das Rentenalter aufrechterhalten zu können (Senatsurteil BGHZ 172, 22 = FamRZ 2007, 983; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Januar 1987 – IVb ZR 89/85 – FamRZ 1987, 359, 360; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 29 f., 93)."
"Für den Fall, dass der Unterhaltspflichtige zwar ein neues Arbeitsverhältnis erlangt hat, das daraus bezogene Einkommen aber hinter dem früheren zurückbleibt, hat der Senat hingegen entschieden, dass eine Abfindung und die Erträge daraus nicht für den Unterhalt zu verwenden seien (Senatsurteil BGHZ 153, 358 = FamRZ 2003, 590 m. Anm. Graba FamRZ 2003, 746). Der Senat hat dies damit begründet, dass der Unterhaltsbedarf ausschließlich nach dem aktuellen Arbeitseinkommen zu bemessen und die Abfindung hierfür nicht zu berücksichtigen sei. Daran hält der Senat nicht fest. Vielmehr ist eine andere Betrachtung geboten, weil die Quelle der Abfindung in dem beendeten Arbeitsverhältnis liegt und dadurch der notwendige Bezug zu den ehelichen Lebensverhältnissen hergestellt ist. Daraus folgt zwar – wie ausgeführt – nicht, dass aus der Abfindung bei ansonsten gleich gebliebenem Einkommen eine Erhöhung des Bedarfs hergeleitet werden kann. Für eine Aufstockung auf das bisherige Einkommensniveau mangelt es indessen nicht an einem Bezug zu den – früher gelebten – ehelichen Lebensverhältnissen. Aus diesem Grund ist die Abfindung bereits bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen (vgl. S...