Das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen, das für die Unterhaltsberechnung entscheidend ist, wird dadurch gebildet, dass die vom Bruttoeinkommen unterhaltsrechtlich relevanten Abzüge erfolgen. Für die Unterhaltsberechnung ist nämlich nur der Teil des Einkommens zugrunde zu legen, der zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs zur Verfügung steht bzw. bei Anlegung eines objektiven Maßstabs dafür eingesetzt werden könnte.
In Betracht kommen regelmäßig folgende Abzugspositionen:
2.10.1 Steuern
Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind grundsätzlich in der Höhe abziehbar, in der sie in dem maßgeblichen Kalenderjahr entrichtet wurden. Es gilt hier das sogenannte In-Prinzip. Erkennbare Veränderungen der Steuerbelastung (insbesondere infolge des Steuerklassenwechsels ab dem 1. Januar des auf die Trennung folgenden Jahres) werden erst dann beachtet, wenn sie sich konkret auswirken.
Für Lohnsteuerpflichtige besteht grundsätzlich die Obliegenheit, alle gesetzlichen Möglichkeiten zur Steuerentlastung wahrzunehmen. Aus diesem Grunde besteht auch die Obliegenheit, mögliche Freibeträge in Anspruch zu nehmen.
2.10.2 Wiederverheiratung des Pflichtigen
An den Steuervorteilen nach Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen (Wechsel von Steuerklasse I in Steuerklasse III) partizipierten nach früherer jahrzehntelanger Rechtsprechung des BGH alle Unterhaltsberechtigten, d. h. auch der geschiedene Ehepartner und die etwaigen Kinder aus erster Ehe. Eine Einkommensreduzierung des Unterhaltsverpflichteten (Wahl der ungünstigen Steuerklasse V statt III) war nicht gestattet; wohl aber die Wahl der Steuerklasse IV bei "Doppelverdienern". Mit Beschluss vom 7.10.2003 hat das BVerfG diese Rechtsprechung aufgehoben und erklärt, dass diejenigen Steuervorteile, die auf der neuen Eheschließung beruhen (Splittingvorteil), ausschließlich dieser Ehe zugutekommen müssen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorteile, die der neuen Ehe eines geschiedenen Unterhaltspflichtigen erwachsen, schon in dessen früherer Ehe angelegt waren und die Lebensverhältnisse der nunmehr Geschiedenen bestimmt hätten.
Dies gilt nicht beim Kindesunterhalt. Die steuerlichen Vorteile aus dem Ehegattensplitting aus der zweiten Ehe müssen für den Kindesunterhalt von Kindern aus erster Ehe eingesetzt werden.
2.10.3 Realsplitting
Auch Steuervorteile, die aus dem sogenannten Realsplitting resultieren, sind von dem Unterhaltspflichtigen wahrzunehmen. Nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG sind Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten im Jahr der Zahlung bis zu 13.805 EUR pro Jahr als Sonderausgaben abzugsfähig (Kindesunterhalt spielt im Rahmen des begrenzten Realsplittings keine Rolle).
Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Realsplittings sind:
- unbeschränkte Steuerpflicht beider Ehegatten
- Bedienung eines gesetzlichen Ehegattenunterhaltsanspruchs
- dauerndes Getrenntleben oder Scheidung
- Zustimmung des Unterhaltsberechtigten, mit der dieser auch die Höhe der Unterhaltsleistungen bestätigt
Es gilt das Zu- und Abflussprinzip. Die Steuerfolgen werden also nur im Jahr der Zahlung ausgelöst, es kommt nicht darauf an, für welches Jahr gezahlt wird. Die Unterhaltszahlung kann als laufende Zahlung oder als Einmalzahlung gewährt werden. Neben dem Barunterhalt sind auch Naturalunterhaltsleistungen (z. B. Gewährung von Wohnraum) zu berücksichtigen.
Umgekehrt unterliegen dann allerdings auf Seiten des zustimmenden Ehegatten die Unterhaltsleistungen, einschließlich seiner eigenen Einkünfte abzüglich der Werbungskosten als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 1a EStG der Einkommenssteuer.
Der Empfänger von Ehegattenunterhaltsleistungen ist grundsätzlich verpflichtet, der Durchführung des begrenzten Realsplittings zuzustimmen. Es handelt sich hierbei um eine unterhaltsrechtliche Nebenpflicht, die aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB hergeleitet wird.
Der zur Zustimmung verpflichtete Ehegatte kann aber verlangen, dass der andere Ehegatte ihn von allen mit der Zustimmung verbundenen Nachteilen befreit. Die Nachteile können sowohl steuerlicher als auch tatsächlicher Natur sein. Denn durch die Überschreitung von Steuerfreigrenzen können auch sonstige Vorteile verloren gehen, wie beispielsweise der Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage, Ausbildungsförderung oder Wohnungsbauprämie. Auch die Kosten für den Steuerberater, der zur Ermittlung der mit der Zustimmung verbundenen Nachteile beauftragt wird, sind ein Teil der zu ersetzenden Nachteile.
Aus diesem Grunde ist aus Sicht des Unterhaltsempfängers darauf zu achten, dass die Verpflichtungserklärung zum Nachteilsausgleich derart formuliert wird, dass alle wirtschaftlichen Nachteile (nicht nur steuerliche Nachteile) ausgeglichen werden.
Die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting ist eine formfreie Erklärung, die regelmäßig durch die Unterzeichnung der sogenannten "Anlage U" der Steuererklär...