Auch Steuervorteile, die aus dem sogenannten Realsplitting resultieren, sind von dem Unterhaltspflichtigen wahrzunehmen. Nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG sind Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten im Jahr der Zahlung bis zu 13.805 EUR pro Jahr als Sonderausgaben abzugsfähig (Kindesunterhalt spielt im Rahmen des begrenzten Realsplittings keine Rolle).
Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Realsplittings sind:
- unbeschränkte Steuerpflicht beider Ehegatten
- Bedienung eines gesetzlichen Ehegattenunterhaltsanspruchs
- dauerndes Getrenntleben oder Scheidung
- Zustimmung des Unterhaltsberechtigten, mit der dieser auch die Höhe der Unterhaltsleistungen bestätigt
Es gilt das Zu- und Abflussprinzip. Die Steuerfolgen werden also nur im Jahr der Zahlung ausgelöst, es kommt nicht darauf an, für welches Jahr gezahlt wird. Die Unterhaltszahlung kann als laufende Zahlung oder als Einmalzahlung gewährt werden. Neben dem Barunterhalt sind auch Naturalunterhaltsleistungen (z. B. Gewährung von Wohnraum) zu berücksichtigen.
Umgekehrt unterliegen dann allerdings auf Seiten des zustimmenden Ehegatten die Unterhaltsleistungen, einschließlich seiner eigenen Einkünfte abzüglich der Werbungskosten als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 1a EStG der Einkommenssteuer.
Der Empfänger von Ehegattenunterhaltsleistungen ist grundsätzlich verpflichtet, der Durchführung des begrenzten Realsplittings zuzustimmen. Es handelt sich hierbei um eine unterhaltsrechtliche Nebenpflicht, die aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB hergeleitet wird.
Der zur Zustimmung verpflichtete Ehegatte kann aber verlangen, dass der andere Ehegatte ihn von allen mit der Zustimmung verbundenen Nachteilen befreit. Die Nachteile können sowohl steuerlicher als auch tatsächlicher Natur sein. Denn durch die Überschreitung von Steuerfreigrenzen können auch sonstige Vorteile verloren gehen, wie beispielsweise der Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage, Ausbildungsförderung oder Wohnungsbauprämie. Auch die Kosten für den Steuerberater, der zur Ermittlung der mit der Zustimmung verbundenen Nachteile beauftragt wird, sind ein Teil der zu ersetzenden Nachteile.
Aus diesem Grunde ist aus Sicht des Unterhaltsempfängers darauf zu achten, dass die Verpflichtungserklärung zum Nachteilsausgleich derart formuliert wird, dass alle wirtschaftlichen Nachteile (nicht nur steuerliche Nachteile) ausgeglichen werden.
Die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting ist eine formfreie Erklärung, die regelmäßig durch die Unterzeichnung der sogenannten "Anlage U" der Steuererklärung erfolgt. Die Verpflichtung des unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Rahmen des Unterhaltsrechtsverhältnisses umfasst aber nicht die Verpflichtung zur Unterzeichnung des Vordrucks Anlage U, weil die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting als öffentlich-rechtliche Willenserklärung keiner besonderen Form bedarf.
Es ist daher zu vermeiden, im gerichtlichen Verfahren einen Antrag zu stellen, der auf eine Verpflichtung zur Unterzeichnung der Anlage U abzielt. Ein solcher Antrag müsste streng genommen zurückgewiesen werden. Vielmehr ist zu beantragen, den Unterhalt empfangenden Ehegatten auf Abgabe seiner Zustimmung zum Sonderausgabenabzug zu verpflichten.
Ist diese Zustimmung einmal erteilt, wirkt sie auf Dauer, es sei denn, sie wird vor Beginn des Kalenderjahres, in welchem sie nicht mehr gelten soll, widerrufen. Im Falle der Verurteilung zur Zustimmung wirkt sie dagegen nur für das jeweilige Kalenderjahr.
Der Anspruch auf den Ausgleich entstandener Nachteile unterliegt nicht der Ausschlussfrist von einem Jahr nach § 1585b Abs. 3 BGB. Diese Bestimmung ist weder unmittelbar noch analog anwendbar.
Verweigert der zustimmungspflichtige Ehegatte die Zustimmung grundlos, macht er sich schadensersatzpflichtig. Der Unterhaltspflichtige ist jedoch nicht gehalten, zur Vermeidung eines Schadens den anderen Ehegatten auf Zustimmung zu verklagen, er kann viel mehr auf den Sonderausgabenabzug verzichten und den anderen auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
Hat der eine Ehegatte die Zustimmung erteilt, besteht der Anspruch auf Nachteilsausgleich auch dann, wenn der andere Ehegatte nicht explizit erklärt hat, dass er ihm die entstehenden Nachteile ersetzen wird. Die Zusicherung der Übernahme der Nachteile begründet letztlich den Freistellungsanspruch nicht, sondern sichert ihn nur. Wenn der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte seine erteilte Zustimmung nicht von der Verpflichtungserklärung zum Nachteilsausgleich abhängig gemacht hat, so kann dies dennoch nicht als Verzicht auf den Nachteilsausgleich gesehen werden.
Die Zustimmung kann von dem Unterhaltsempfänger verweigert werden bzw. von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, wenn der aus dem Realsplitting resultierende Erstattungsanspruch wirtschaftlich gefährdet wäre. In derartigen Fällen muss die Verpflichtung zur Zustimmun...