2.10.5.1 Kranken- und Arbeitslosenvorsorge
Aufwendungen für die Krankenversicherung sind abzugsfähig, sei es ob es sich um eine gesetzliche Krankenversicherung oder eine private Krankenversicherung handelt. Bei einer gesetzlichen Krankenversicherung ist nur der Arbeitnehmeranteil abzusetzen. Leistet der Arbeitgeber im Falle einer privaten Krankenversicherung Zuschüsse, sind die Kranken-und Pflegeversicherungskosten um diese Beträge zu reduzieren.
Auch Zusatzkrankenversicherungen (z. B. für Krankenhausaufenthalte, Zahnersatz etc.) sind abzugsfähig infolge der Leistungseinschränkungen bei der gesetzlichen Krankenversicherung im Zuge der Gesundheitsreform. Dies gilt jedenfalls, soweit sie zu einer ausreichenden Krankheitsvorsorge erforderlich sind und in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen stehen.
Ist im Rahmen einer privaten Krankenversicherung eine Eigenbeteiligung vereinbart und wird nachgewiesen, dass diese Eigenbeteiligung ausgeschöpft wurde, sind auch diese Beträge abzuziehen.
Ferner sind Vorsorgeaufwendungen für Arbeitslosigkeit abzugsfähig. Hier ist insbesondere die gesetzliche Arbeitslosenversicherung relevant.
Bei Selbstständigen und bei Gewerbetreibenden gilt hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherung nichts Abweichendes. Die Abzüge richten sich hier nach den entsprechenden Kosten einer Privatversicherung einschließlich Zusatzversicherungen und Eigenanteilen. Etwas anders verhält es sich jedoch bei den Kosten für die Absicherung für eine Arbeitslosigkeit. Derartige Aufwendungen sind bei Selbstständigen grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig, da Selbstständigen keine Kündigung droht.
2.10.5.2 Altersvorsorge
2.10.5.2.1 Primäre Altersvorsorge
Hierunter fallen in erster Linie die Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung sowie für die Beamtenversorgung. Für den Einkommensbestandteil, der oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung liegt, ist eine primäre Versorgung für das Alter von etwa 20 % des Bruttoeinkommens zuzubilligen.
Auch bei Selbstständigen besteht die unterhaltsrechtliche Möglichkeit, entsprechende Aufwendungen für eine Altersversorgung zu betreiben.
2.10.5.2.2 Zusätzliche Altersvorsorge
Es entspricht inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BGH, dass Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung in begrenzter Höhe grundsätzlich unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind. Der BGH hat bereits vor einigen Jahren erkannt, dass durch die aus dem Erwerbseinkommen abzuführenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung keine angemessene Altersversorgung mehr erreicht werden kann.
Aus diesem Grunde hat der BGH zunächst im Jahr 2004 im Rahmen des Elternunterhaltes entschieden, dass es einem Unterhaltspflichtigen bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt grundsätzlich zuzubilligen ist, etwa 5 % seines Bruttoeinkommens für eine – über die primäre Altersversicherung hinaus betriebene – zusätzliche Altersvorsorge einzusetzen. Ein Jahr später hat der BGH klargestellt, dass die unterhaltsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit von Leistungen für eine zusätzliche Altersversorgung nicht auf die Unterhaltspflicht gegenüber Eltern beschränkt werden könne. Dementsprechend hat der BGH mit Urteil vom 11.5.2005 entschieden, dass es sowohl dem unterhaltsberechtigten als auch dem unterhaltspflichtigen Ehegatten grundsätzlich zuzubilligen ist, einen Betrag von bis zu 4 % des jeweiligen Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres für sekundäre Altersvorsorge einzusetzen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob bereits während der Ehezeit Beiträge für eine zusätzliche Altersvorsorge entrichtet wurden. Vielmehr kann auch eine erst nachehelich hinzutretende sekundäre Altersversorgung berücksichtigt werden, weil in deren Aufnahme kein unterhaltsrechtlich vorwerfbares Verhalten liegt, welches die nacheheliche Solidarität der geschiedenen Ehegatten verletzt.
Selbständige können in der Summe 24 % ihres Bruttoeinkommens des jeweiligen Jahres für die Altersvorsorge aufwenden und damit – soweit eine solche Vorsorge tatsächlich betrieben wird – von ihrem unterhaltsrelevanten Einkommen absetzen.