Es entspricht inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BGH, dass Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung in begrenzter Höhe grundsätzlich unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind. Der BGH hat bereits vor einigen Jahren erkannt, dass durch die aus dem Erwerbseinkommen abzuführenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung keine angemessene Altersversorgung mehr erreicht werden kann.

Aus diesem Grunde hat der BGH zunächst im Jahr 2004 im Rahmen des Elternunterhaltes entschieden, dass es einem Unterhaltspflichtigen bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt grundsätzlich zuzubilligen ist, etwa 5 % seines Bruttoeinkommens für eine – über die primäre Altersversicherung hinaus betriebene – zusätzliche Altersvorsorge einzusetzen.[97] Ein Jahr später hat der BGH klargestellt, dass die unterhaltsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit von Leistungen für eine zusätzliche Altersversorgung nicht auf die Unterhaltspflicht gegenüber Eltern beschränkt werden könne. Dementsprechend hat der BGH mit Urteil vom 11.5.2005[98] entschieden, dass es sowohl dem unterhaltsberechtigten als auch dem unterhaltspflichtigen Ehegatten grundsätzlich zuzubilligen ist, einen Betrag von bis zu 4 % des jeweiligen Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres für sekundäre Altersvorsorge einzusetzen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob bereits während der Ehezeit Beiträge für eine zusätzliche Altersvorsorge entrichtet wurden. Vielmehr kann auch eine erst nachehelich hinzutretende sekundäre Altersversorgung berücksichtigt werden, weil in deren Aufnahme kein unterhaltsrechtlich vorwerfbares Verhalten liegt, welches die nacheheliche Solidarität der geschiedenen Ehegatten verletzt.[99]

Selbständige können in der Summe 24 % ihres Bruttoeinkommens des jeweiligen Jahres für die Altersvorsorge aufwenden und damit – soweit eine solche Vorsorge tatsächlich betrieben wird – von ihrem unterhaltsrelevanten Einkommen absetzen.[100]

[100] BGH, FamRZ 2022, 434.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?