Kinderbetreuungskosten sind abzuziehen, wenn sie zur Ausübung einer Berufstätigkeit erforderlich sind und in angemessenem Rahmen geltend gemacht werden. Hier kommen insbesondere in Betracht:

  • Kosten für eine Kinderkrippe
  • Kosten für eine Kindertagesstätte
  • Kosten für Kinderhorte oder Betreuungspersonen

Handelt es sich dagegen um reine Kindergartenkosten, sind diese nach der Rechtsprechung des BGH[105] als Mehrbedarf des Kindes zu klassifizieren.

Vorsicht ist auch geboten, wenn es sich bei dem Unterhaltsbedürftigen um eine überobligatorische Tätigkeit handelt. In derartigen Fällen sind die Kinderbetreuungskosten bereits im Rahmen des anrechnungsfreien Betrages zu berücksichtigen, so dass sie nicht zusätzlich als Abzugsposten bei der Einkommensbereinigung angesetzt werden können.

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