Ein Hauptstreitpunkt im Rahmen von Unterhaltsrechtsverhältnissen ist oftmals die Frage, welche Schulden einkommensbereinigend angesetzt werden können. Nach der Rechtsprechung sind Schulden – sofern sie unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind – bereits im Rahmen der Bedarfsbemessung anzusetzen.
Handelt es sich um nicht vermögensbildende Schulden, sind diese jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn sie bereits vor der Trennung mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des anderen Ehegatten begründet worden sind oder in die Ehe mit eingebracht wurden und damit die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben. Schließlich hätten den Beteiligten die entsprechenden Geldmittel auch dann nicht zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs Verfügung gestanden, wenn eine Trennung nicht stattgefunden hätte. Unerheblich ist dabei, ob es sich um gemeinsame Verbindlichkeiten der Eheleute handelt oder nicht.
Kritisch zu hinterfragen sind einseitige nicht vermögensbildende Schulden, die erst nach der Trennung aufgenommen wurden. Nach der Rechtsprechung des BGH sind auch diese unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, soweit sie unumgänglich sind und nicht leichtfertig eingegangen wurden. Die Rechtsprechung wendet an dieser Stelle jedoch einen strengen Maßstab an. Derjenige, der sich auf solche Schulden beruft, muss darlegen, dass keine anderweitigen Mittel vorhanden waren und die Kreditaufnahme im Einzelfall notwendig war.
Handelt es sich um vermögensbildende Schulden, ist zu differenzieren, ob die Schulden der gemeinsamen oder der einseitigen Vermögensbildung dienen. Ferner sind die Zinsen von den Tilgungsleistungen zu unterscheiden. Zinsen sind generell unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen. Im Rahmen der gemeinsamen Vermögensbildung ist auch der Tilgungsanteil als Abzugsposten anzuerkennen, weil beide Ehegatten davon profitieren. Tilgungsanteile für eine einseitige Vermögensbildung sind ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens – sofern die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben – nur noch im Rahmen der anzuerkennenden zusätzlichen Altersvorsorge zu berücksichtigen.
In jedem Fall unberücksichtigt bleiben einseitig während der Ehe eingegangene Verbindlichkeiten, die für luxuriöse oder leichtfertige Zwecke eingegangen worden sind, ohne dass ein nachvollziehbarer Grund hierfür bestand.
Soweit die Schulden unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind, ist weiter zu hinterfragen, ob dies in voller Höhe der Schuldenlast gilt.