BAföG-Leistungen stellen grundsätzlich auf Seiten des Berechtigten unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen dar[54], und zwar auch bei darlehensweiser Gewährung.[55] Nur wenn die BAföG-Leistungen als Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BAföG gewährt werden, stellen sie kein Einkommen dar. Auch auf Seiten des Pflichtigen sind BAföG-Leistungen grundsätzlich relevantes Einkommen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen