Im Rahmen eines jeden Unterhaltsverhältnisses besteht für jeden Beteiligten grundsätzlich ein Anspruch auf Auskunft über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Erst so wird der Unterhaltsberechtigte in die Lage versetzt, seinen Unterhaltsanspruch der Höhe nach zu beziffern; gleiches gilt aber auch für den Unterhaltspflichtigen, der einen bestehenden Unterhaltsanspruch abändern oder sich gegen einen geltend gemachten Unterhaltsanspruch verteidigen will.

Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nur dann nicht, wenn von vornherein zweifelsfrei feststeht, dass die Auskunft den Unterhaltsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beeinflussen kann.[113] Ehegatten sind einander auch dann zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet, wenn sie den Unterhalt bereits durch eine notarielle Vereinbarung geregelt haben. Sofern die Frage der Unwirksamkeit einer solchen Regelung im Raum steht, ist gleichwohl die Auskunft zu erteilen, da diese Frage grundsätzlich nur beantwortet werden kann, wenn alle Informationen vorliegen.[114]

Die Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei "unbegrenzt leistungsfähig", macht seine Einkommensauskunft nicht überflüssig. Denn die Erklärung macht nur Feststellungen zur Leistungsfähigkeit entbehrlich, nicht aber zum Bedarf, für dessen Darlegung das Einkommen weiterhin einen geeigneten Ansatzpunkt bildet.[115]

[113] BGH, FamRZ 1982, 996.
[115] BGH, FamRZ 2018, 260; BGH, FamRZ 2021, 28.

3.1 Rechtsgrundlage für den Auskunftsanspruch

Die Verpflichtung zur Auskunft ergibt sich für den Ehegattenunterhalt nach Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung aus §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 3, 1605 BGB.

Für den Ehegattenunterhaltsanspruch nach rechtskräftiger Scheidung ergibt sich die Auskunftsverpflichtung aus § 1580 BGB. Dieser setzt zwar dem Wortlaut nach die Scheidung der Ehe voraus, es ist aber in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass spätestens ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein Auskunftsanspruch besteht. Nur bei dieser Betrachtungsweise kann der Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt im Verbund mit dem Scheidungsverfahren beziffert werden.

 
Achtung

Eine Auskunftserteilung im Rahmen des Trennungsunterhaltes steht einer erneuten Geltendmachung der Auskunft nach § 1580 i. V. m. § 1605 BGB trotz der zeitlichen Sperre von 2 Jahren gemäß § 1605 Abs. 2 BGB nicht entgegen, da es sich beim Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt um unterschiedliche Ansprüche handelt. Eine erneute Auskunftspflicht kann allenfalls dann ausscheiden, wenn die vorherige Auskunft erst vor kurzer Zeit erteilt wurde und der Auskunftsberechtigte in der Lage ist, darauf gestützt seinen nachehelichen Unterhaltsanspruch berechnen zu können.[116]

Durch das zum 1.9.2009 eingeführte FamFG wurde darüber hinaus eine verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten eingeführt. Nach § 235 Abs. 1 FamFG kann das Gericht nach eigenem Ermessen diesbezügliche Anordnungen treffen, soweit dies für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist; beantragt einer der Beteiligten eine derartige Anordnung, muss das Gericht eine solche treffen. Zudem hat das FamFG nunmehr eine Pflicht der Beteiligten normiert, dem Gericht ohne Aufforderung mitzuteilen, wenn sich während des Verfahrens Umstände, die Gegenstand einer Auskunft Anordnung waren, verändert haben (vgl. § 235 Abs. 3 FamFG).

3.2 Auskunftszeitraum

Der Zeitraum, über den Auskunft erteilt werden muss, unterscheidet sich danach, ob der zur Auskunft Verpflichtete nichtselbstständig oder selbstständig tätig ist.

Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit

Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit erstreckt sich der Zeitraum grundsätzlich auf einen Zeitraum von 12 Monaten vor der Aufforderung zur Auskunftserteilung. Damit sind dann in der Regel alle Sonderzuwendungen, die der Beschäftigte über das Jahr verteilt erhält, erfasst. Allerdings kann auch bei einem abhängig Beschäftigten die Auskunft über einen längeren Zeitraum verlangt werden, wenn dieser – beispielsweise aufgrund von Prämien oder Tantiemen oder wegen Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Krankheit – stark schwankende Einkünfte erzielt.

Auskunft ist zu erteilen über die monatlichen Bruttobezüge, Gratifikationen, Zusatzgehälter, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, sonstige geldwerte Leistungen des Arbeitgebers, Provisionen, Sachbezüge (insbesondere Firmen-Pkw), Fahrtkostenerstattung, etc.

Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit

Bei Selbstständigen ist die Auskunft grundsätzlich für die vergangenen 3 Geschäftsjahre (die regelmäßig mit den Kalenderjahren übereinstimmen) zu erteilen. Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass es einem Selbstständigen möglich ist, innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Gewinnermittlungsunterlagen fertigzustellen. Bei den Selbstständigen ist immer darauf zu achten, dass diese möglicherweise nicht nur Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (Gewerbebetrieb, Freiberufler), sondern auch Einkünfte aus Kapitalvermögen (insbeson...

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