In Ausnahmefällen kann sich aus § 242 BGB nach Treu und Glauben eine Pflicht zur ungefragten Information über Veränderungen in den Einkommensverhältnissen ergeben.
3.5.1 Grundsatz
Als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben kann es in besonderen Fällen – neben der Pflicht zur Auskunftserteilung auf Verlangen (§ 1580 BGB) – auch eine Verpflichtung zur ungefragten Information des anderen Partners eines Unterhaltsrechtsverhältnisses bestehen. Das ist aber nicht schon dann der Fall, wenn eine wesentliche Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingetreten ist. Vielmehr bleibt es auch unter solchen Umständen im Grundsatz bei der Auskunftspflicht nur auf Verlangen mit der Folge, dass es dem anderen Teil obliegt, sich Gewissheit über eingetretene Änderungen zu verschaffen. Lediglich in Ausnahmefällen, in denen das Schweigen über eine günstige, für den Unterhaltsanspruch ersichtlich grundlegende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse evident unredlich erscheint, kann eine Pflicht zur ungefragten Offenbarung derartiger Veränderungen eingreifen. Das kann etwa dann angenommen werden, wenn der Unterhaltsschuldner aufgrund vorangegangenen Tuns des Unterhaltsgläubigers sowie nach der Lebenserfahrung keine Veranlassung hat, sich des Fortbestandes der anspruchsbegründenden Umstände durch ein Auskunftsverlangen zu vergewissern, der Unterhaltsgläubiger sodann trotz einer für den Schuldner nicht erkennbaren Veränderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, die den materiell-rechtlichen Unterhaltsanspruch ersichtlich erlöschen lasst, eine festgesetzte Unterhaltsrente weiter entgegennimmt und dadurch den Irrtum befördert, in seinen Verhältnissen habe sich erwartungsgemäß nichts geändert.
3.5.2 Laufende Verfahren
Wenn der Unterhaltsgläubiger im laufenden Unterhaltsverfahren eine zwischenzeitlich eingetretene Erbschaft verschweigt sowie nicht mitteilt, dass er seine Erwerbstätigkeit von einer Halbtagsstelle auf eine 2/3-Stelle ausgeweitet hat, kann darin ein versuchter Prozessbetrug liegen, der zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1579 BGB führen kann.
3.5.3 Unterhaltsvergleiche
Haben geschiedene Ehegatten in einem Unterhaltsvergleich vereinbart, dass ein bestimmter monatlicher Nettoverdienst des Berechtigten anrechnungsfrei bleiben soll, ist der Verpflichtete ungefragt zu informieren, wenn der Verdienst diese Grenze deutlich übersteigt.
Ist im Rahmen eines Unterhaltsverfahrens ein derartiger Vergleich abgeschlossen worden, gebietet es die anwaltliche Sorgfalt, den Berechtigten schriftlich auf die Pflicht zur ungefragten Information hinzuweisen, um zukünftige Haftungsrisiken zu minimieren.