Der Anspruch setzt eine wirksam geschlossene Ehe und ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 BGB voraus. Eine wirksam geschlossene Ehe hat der Unterhalt begehrende Ehegatte im Zweifel nachzuweisen. Der Anspruch beginnt mit der endgültigen Trennung der Ehegatten.
Getrennt leben die Ehegatten nach § 1567 Abs. 1 BGB, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Ehegatten vorher zusammengelebt und die Trennung durch Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft herbeigeführt haben oder ob sie von Anfang an getrennt gelebt haben. Ebenso wenig kommt es darauf an, inwieweit es zur Verwirklichung der Lebensgemeinschaft und zur Verflechtung und Abhängigkeit der Lebensdispositionen beider Ehegatten gekommen ist oder ob die Unterhaltsbedürftigkeit ihre Ursache in dem vorherigen Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft hat. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ist grundsätzlich auch nicht davon abhängig, in welchem Maß die Ehegatten im Einzelfall ihre beiderseitigen Einkünfte für den Unterhalt des anderen und für eine gemeinsame Lebensführung verwendet haben. Demgemäß hat der BGH einen Anspruch auf Trennungsunterhalt auch dann bejaht, wenn die Ehegatten zu keinem Zeitpunkt ihres Zusammenlebens eine wirtschaftliche Einheit gebildet, sondern mit getrennten Kassen gewirtschaftet haben.
Eine dauerhafte stationäre Pflege eines Ehegatten in einem Pflegeheim führt für sich genommen nicht zu einer Trennung i.S.d. § 1567 BGB.
Der Trennungsunterhaltsanspruch endet mit dem Tag der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses. Eine Ausnahme hiervon bildet der Altersvorsorgeunterhalt gemäß § 1361 Abs. 1 S. 2 BGB. Dieser kann erst ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens geltend gemacht werden, da der getrennt lebende Ehegatte bis zu diesem Zeitpunkt über den Versorgungsausgleich an den Rentenanwartschaften des anderen Ehegatten partizipiert.
Versöhnen sich die Ehegatten während der Trennung, erlischt der Trennungsunterhaltsanspruch. Dies hat zur Folge, dass ein zuvor erwirkter Titel über den Unterhaltsanspruch ebenfalls erlischt und deshalb bei erneuter Trennung der Beteiligten aus diesem alten Unterhaltstitel nicht weiter vollstreckt werden darf.
Aus diesem Grunde sollte – sofern eine Vereinbarung über den Trennungsunterhalt getroffen wird – auf Seiten des Unterhaltsberechtigten daran gedacht werden, eine Klausel des Inhalts in die Vereinbarung aufzunehmen, dass der vereinbarte Trennungsunterhalt auch für einen nach einem etwaigen vorübergehenden Zusammenleben neu entstehenden Trennungsunterhaltsanspruch gelten soll.
Auf Trennungsunterhalt für die Zukunft kann gemäß §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360a Abs. 3, 1614 BGB nicht verzichtet werden. In der Rechtsprechung und im Schrifttum wird jedoch weitgehend eine Unterschreitung des rein rechnerisch ermittelten Unterhalts von bis zu 20 % noch als angemessen und damit hinnehmbar erachtet, während eine Unterschreitung um ein Drittel im Regelfall als mit § 1614 Abs. 1 BGB unvereinbar angesehen wird. In dem dazwischenliegenden Bereich soll aufgrund der Umstände des Einzelfalls entschieden werden.