Maßgeblich für die Berechnung des Bedarfs sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten unter Berücksichtigung der unterhaltsrechtlich relevanten Verbindlichkeiten. Dabei ermittelt sich der Unterhaltsbedarf des berechtigten Ehegatten regelmäßig nach dem Halbteilungsgrundsatz; er entspricht somit im Regelfall der Hälfte der zusammengerechneten beiderseitigen bereinigten Einkünfte abzüglich der eigenen bereinigten Einkünfte des Unterhaltsberechtigten.
Ausnahmen von dem Halbteilungsgrundsatz sind bei der Bedarfsbemessung nur angezeigt, wenn entweder ein Mindestbedarf geschuldet ist oder wenn wegen besonders hoher Einkünfte bei nur eingeschränkter Verwendung für den Lebensunterhalt eine konkrete Bedarfsbemessung erforderlich ist.
Bei der Bedarfsbemessung nach der Quotenmethode kann ein Erwerbsanreiz sowohl beim Unterhaltspflichtigen als auch beim Unterhaltsberechtigten berücksichtigt werden und damit zugunsten eines erwerbstätigen Beteiligten von einer strikt hälftigen Aufteilung in maßvoller Weise abgewichen werden, um den mit einer Berufsausübung verbundenen höheren, noch nicht anderweitig abgesetzten Aufwand zu berücksichtigen und zugleich einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit zu schaffen.
Während die Düsseldorfer Tabelle und die Leitlinien der Oberlandesgerichte in der Vergangenheit entweder einen Erwerbstätigenbonus von einem Siebtel oder von einem Zehntel (Süddeutsche Leitlinien) vorsahen, wird seit dem 1.1.2022 bundeseinheitlich ein Abzug von einem Zehntel vorgenommen, sodass nur jeweils 9/10 des Einkommens aus Erwerbstätigkeit in die Berechnung des Quotenunterhalts einfließen.
Der Erwerbstätigenbonus wird aus dem bereits um Verbindlichkeiten und Kindesunterhalt bereinigten Einkommen berechnet und davon abgezogen.
Der Erwerbstätigenbonus verliert insoweit seine Berechtigung, als die mit der Berufsausübung verbundenen höheren Aufwendungen entweder bei Selbstständigen von vornherein im Rahmen der Gewinnermittlung oder bei Nichtselbstständigen (pauschal mit 5 % oder konkret) berücksichtigt werden.
4.2.2.1 Mindestbedarf
Der BGH hat entschieden, dass bei einem unterhaltsberechtigten Ehegatten unabhängig von den individuellen Verhältnissen jedenfalls als unterste Grenze von einem pauschalierten Mindestbedarf auszugehen ist. Dieser Mindestbedarf beläuft sich derzeit auf 960 EUR. Bei Vorteilen aus dem Zusammenleben mit einem leistungsfähigen Partner kann dieser Betrag herabgesetzt werden. Einige Leitlinien der Oberlandesgerichte gehen von einem Mindestbedarf nicht unter 1.200 EUR aus.
4.2.2.2 Vermögensbildung
Der Unterhalt dient der Sicherung des Bedarfes, der auf der Basis der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 BGB) zu bestimmen ist. Dies umfasst die Finanzierung der Lebenshaltungskosten wie Miete, Kleidung, Nahrung, Freizeitaktivitäten, Urlaub etc. Der Unterhalt dient dagegen nicht der Vermögensbildung. Dementsprechend ist der Ehegattenunterhalt grundsätzlich nur aus den von den Ehegatten während des Zusammenlebens für Unterhaltszwecke genutzten finanziellen Mitteln zu leisten. Soweit während des ehelichen Zusammenlebens die Einkünfte der Ehegatten teilweise nicht für den allgemeinen Lebensbedarf verwendet wurden, ist dieses Einkommen nach der Trennung bei der Unterhaltsbemessung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
Für die Bewertung der Rücklagen, welche der Vermögensbildung dienten, ist ein Durchschnittswert aus einem längeren Zeitraum zu bilden. Hier bietet sich ein Zeitraum von 3 Jahren an.
4.2.2.3 Quotenunterhalt und konkrete Bedarfsberechnung
Der Unterhalt wird bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen in den weitaus meisten Fällen nach einer Quote des bereinigten Gesamteinkommens der Ehegatten bemessen. Bei dieser Methode wird im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgegangen, dass im Wesentlichen das gesamte Einkommen zu Konsumzwecken verbraucht wird. Das gesamte Einkommen wird daher bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts nach dem Halbteilungsgrundsatz (für Einkommen aus Erwerbstätigkeit modifiziert um einen Erwerbsanreiz) im Ergebnis hälftig auf beide Ehegatten verteilt.
Die Annahme, dass das gesamte vorhandene Einkommen für den Lebensunterhalt der Ehegatten verwendet wird, ist bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen allerdings nicht mehr ohne weiteres gerechtfertigt. Vielmehr liegt in diesen Fällen die Vermutung nahe, dass ein Teil des Einkommens der Vermögensbildung zufließt. Der BGH führt hierzu in seiner neueren Rechtsprechung zum Ehegattenunterhalt aus:
" Da der Unterhalt allein dazu bestimmt ist, den laufenden Lebensbedarf abzudecken, muss der Unterhaltsberechtigte in solchen Fällen auf geeignete Weise vortragen, in welchem Umfang das Familieneinkommen für den Konsum verbraucht worden ist. Dieser Darlegungslast für seinen Unterhaltsbedarf kann der Unterhaltsberechtigte auf die Weise genügen,...