Grundsätzlich bemisst sich das Maß des Unterhalts gemäß § 1578 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. § 1578b Abs. 1 BGB gebietet die Möglichkeit der Herabsetzung dieses eheprägenden Bedarfs auf den angemessenen Lebensbedarf. Sinn und Zweck der Unterhaltsreform war es insbesondere, die bis dahin geltende Lebensstandardgarantie einzugrenzen. Die Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Bedarf hat nach dem Gesetzeswortlaut zu erfolgen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Eine Herabsetzung nach dieser Vorschrift ist sowohl bei Fortdauer des Anspruchs wegen eines ehebedingten Nachteils als auch unter dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität möglich, wenn der Anspruch auf den vollen Unterhalt jeweils unbillig erscheint.
Bei der Unterhaltsherabsetzung ist zunächst der Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen nach § 1578 BGB zu ermitteln. In einem zweiten Schritt gilt es dann, den angemessenen Lebensbedarf zu ermitteln. Der angemessene Lebensbedarf bemisst sich nach dem Einkommen, welches der Berechtigte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Dabei ist auf die konkrete Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten abzustellen. Im Falle der Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten ist auf die hypothetische berufliche Entwicklung abzustellen. Der angemessene Lebensbedarf liegt als Untergrenze jedenfalls bei dem Existenzminimum. Dieses entspricht dem notwendigen Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen. Nach aktuellem Stand liegt das Existenzminimum bei 800 EUR.
Eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf kann zwar grundsätzlich unmittelbar nach der Scheidung erfolgen. In der Regel ist aber eine Übergangsfrist festzulegen. Für die Bemessung dieser Übergangsfrist ist im Einzelfall auf alle Gesichtspunkte abzustellen, die bei der Billigkeitsabwägung zu den Voraussetzungen einer Herabsetzung zu berücksichtigen sind.
Dem Wortlaut des § 1578b Abs. 1 BGB ist zu entnehmen, dass das Gericht den Unterhaltsanspruch auf den angemessenen Bedarf herabsetzen muss, wenn die Voraussetzungen der Norm gegeben sind. Der wesentliche Unterschied zu § 1578b Abs. 2 BGB ist im Rahmen der Rechtsfolgen, dass auch bei einer Herabsetzung weiterhin ein Unterhaltsanspruch in verminderter Höhe verbleibt, während der Unterhaltsanspruch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1578b Abs. 2 BGB endet. Soweit die Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf im Einzelfall einen Wegfall des Unterhalts zufolge hat, beispielsweise weil der Berechtigte keine Einkommenseinbußen durch die Ehe erlitten hat, handelt es sich hierbei nicht um eine Herabsetzung nach § 1578b Abs. 1 BGB, sondern um eine Befristung nach § 1578b Abs. 2 BGB.
1. Zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1578 Abs. 2 BGB
Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB zeitlich zu begrenzen bzw. zu befristen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Billigkeitskriterien sind dabei deckungsgleich mit denjenigen der Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Bedarf gemäß § 1578b Abs. 1 BGB. Prinzipiell können alle nachehelichen Unterhaltstatbestände der Befristung unterliegen. Eine Ausnahme hiervon stellt der Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB dar. Der BGH führt hierzu aus:
Eine Befristung des nachehelichen Betreuungsunterhalts nach § 1578 b Abs. 2 BGB scheidet schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung insoweit eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung enthält. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nur noch Betreuungsunterhalt nach Billigkeit zu (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). Im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung sind bereits alle kind- und elternbezogenen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Wenn sie zu dem Ergebnis führt, dass der Betreuungsunterhalt über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus wenigstens teilweise fortdauert, können dieselben Gründe nicht zu einer Befristung im Rahmen der Billigkeit nach § 1578 b BGB führen (Senatsurteile vom 6. Mai 2009 – XII ZR 114/08 – FamRZ 2009, 1124 Rn. 55 und BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 42 mwN).
Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn ehebedingte Nachteile entweder gar nicht erst entstanden sind oder im Laufe der Zeit entfallen sind. Solange ehebedingte Nachteile bestehen, scheidet eine Befristung grundsätzlich aus . Eine Befristung scheidet auch aus, wenn über die maßgeblichen Umstände keine hinreichende Prognose gestellt werden kann, weil die entsprechenden Umstände noch nicht zuverlässig vorhersehbar sind.
Wie auch im Fall der Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578b Abs. 1 BGB ist auch im Falle des § 1578b Abs....