OLG Karlsruhe, Beschluss v. 3.6.2020, FamRZ 2020, 2001

Übt der Unterhaltsgläubiger eine vollschichtige Tätigkeit in seinem erlernten Beruf aus und erzielt damit ein überdurchschnittliches Einkommen, ist davon auszugehen, dass er wieder das Vergütungsniveau seiner vorehelich angelegten beruflichen Möglichkeiten erreicht hat, sodass ehebedingte Nachteile i. S. d. § 1578b BGB nicht mehr vorliegen, sofern er keine Umstände darlegt, aus denen sich ergibt, dass er ohne die ehebedingte Berufspause ein höheres Endgehalt in seinem erlernten Beruf hätte erreichen können.

Im Rahmen der bei der Befristung und Herabsetzung des Unterhalts anzustellenden Billigkeitsabwägung ist neben dem Ausgleich ehebedingter Nachteile auch die nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen. Dies gilt auch für den Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB.

Hat der Unterhaltsgläubiger während der Ehezeit (hier: rund 18 Jahre) seine Erwerbstätigkeit eingeschränkt und die Betreuung der gemeinsamen Kinder übernommen, ist aber durch diese Rollenverteilung in der Ehe keine erhebliche wirtschaftliche Verflechtung zwischen den Ehegatten eingetreten, weil der Unterhaltsgläubiger nachehelich in der Lage ist, an seinen vorehelichen Lebensstandard anzuknüpfen, gebietet die nacheheliche Solidarität lediglich eine zeitlich begrenzte Sicherstellung eines an den ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen Unterhalts (hier: für einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren).

BGH, Urteil v. 29.9.2010, FamRZ 2010, 1884

Wurde ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB nach Veröffentlichung des Senatsurteils vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03, FamRZ 2006, 1006) durch Urteil festgelegt, so ergibt sich weder aus der anschließenden Senatsrechtsprechung noch aus dem Inkrafttreten des § 1578b BGB am 1. Januar 2008 eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse. Auch § 36 Nr. 1 EGZPO bietet in diesem Fall keine eigenständige Abänderungsmöglichkeit (im Anschluss an Senatsurteil, BGH, 18. November 2009, XII ZR 65/09, BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111).

Das gilt auch dann, wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, die von der Unterhaltsberechtigten betreut wurden.

BGH, Urteil v. 26.5.2010, FamRZ 2010, 1238

Für die Abänderung eines Prozessvergleichs über nachehelichen Unterhalt wegen Unterhaltsbefristung kommt es vorrangig darauf an, inwiefern der Vergleich im Hinblick auf die spätere Befristung eine bindende Regelung enthält.. Mangels einer entgegenstehenden ausdrücklichen oder konkludenten vertraglichen Regelung ist jedenfalls bei der erstmaligen Festsetzung des nachehelichen Unterhalts im Zweifel davon auszugehen, dass die Parteien die spätere Befristung des Unterhalts offenhalten wollen. Eine Abänderung des Vergleichs ist insoweit auch ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und ohne Bindung an den Vergleich möglich.

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