Leitsatz
Das OLG hatte sich mit der Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt und der Voraussetzungen hierfür auseinanderzusetzen.
Sachverhalt
Die miteinander verheirateten Parteien hatten sich im April 2005 voneinander getrennt. Bei Rechtshängigkeit des Ehescheidungsantrages am 31.8.2006 waren sie etwas mehr als 17 Jahre verheiratet. Kinder waren aus der Ehe nicht hervorgegangen.
Die Antragsgegnerin war vor der Eheschließung berufstätig und setzte diese Tätigkeit auch nach der Heirat noch eine Zeitlang fort. Später reduzierte sie die Tätigkeit auf eine Halbtagsstelle und stellte sie anschließend aus gesundheitlichen Gründen sowie wegen Insolvenz ihrer Arbeitgeberin ganz ein. Danach war sie während der Ehe nicht mehr oder nur noch stundenweise berufstätig.
Der Antragsteller arbeitete vollschichtig.
Im Verbundverfahren nahm die Antragsgegnerin ihren Mann auf Zahlung von Aufstockungsunterhalt in Anspruch. Das erstinstanzliche Gericht hat ihn verurteilt, ab Rechtskraft der Ehescheidung - befristet auf die Dauer von zwei Jahren - monatlichen Unterhalt i.H.v. 130,00 EUR zu zahlen.
Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin innerhalb der Berufungsfrist Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines von ihr beabsichtigten Berufungsverfahrens beantragt und geltend gemacht, das AG habe sich in unangemessener Weise mit ihrer Erkrankung auseinandergesetzt und nicht berücksichtigt, dass sie ein fiktives Nettoeinkommen von 986,00 EUR gegen sich gelten lasse. Zu Unrecht sei im Übrigen der Unterhaltsanspruch befristet worden.
In der Berufungsinstanz hat die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt von 137,00 EUR monatlich geltend gemacht.
Entscheidung
Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach die Antragsgegnerin den Antragsteller gemäß § 1573 Abs. 2 BGB allein auf Zahlung von Aufstockungsunterhalt in Anspruch nehmen könne. Sonstige Unterhaltsansprüche seien nicht ersichtlich. Dies gelte auch für einen Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit gemäß § 1572 Nr. 1 BGB. Soweit die Antragsgegnerin auf ihren angegriffenen Gesundheitszustand hinweise, leite sie hieraus keine Rechte her und lasse sich vielmehr fiktive Einkünfte i.H.v. monatlich 986,00 EUR zurechnen, wie die Parteien sie in dem Prozessvergleich zugrunde gelegt hatten, der im Trennungsunterhaltsprozess im August 2006 zwischen ihnen geschlossen worden war.
Seiner Höhe nach belaufe sich der Aufstockungsunterhaltsanspruch der Antragsgegnerin nicht nur auf die erstinstanzlich zugesprochenen 130,00 EUR, sondern auf einen Monatsbetrag von 137,00 EUR.
Im Ausgangspunkt zutreffend habe das AG den Unterhaltsanspruch gemäß § 1573 Abs. 5 BGB befristet. Allein die lange Ehedauer stehe einer Befristung des Aufstockungsunterhaltsanspruchs nicht entgegen (BGH FamRZ 2006, 1006; FamRZ, 2007, 793; FamRZ 2007, 1232; BGH v. 26.9.2007 - XII ZR 11/05 und XII ZR 15/05, zit. Nach JURIS).
Die Entscheidung darüber, ob ein Unterhaltsanspruch zeitlich zu begrenzen sei, richte sich danach, ob ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Maßgebend dafür seien die individuellen Umstände des Einzelfalls. In ihrer Würdigung sei die Dauer der Ehe mit einzubeziehen. Sie sei aber lediglich ein Gesichtspunkt unter mehreren, die je nach Lage der sonstigen Umstände selbst bei Ehen mit einer Dauer von mehr als 20 Jahren zu einer Befristung führen, andererseits eine Befristung auch bei erheblich kürzeren Ehen ausschließen könnten.
Bei der im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 1573 Abs. 5 BGB gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände sei vor allem darauf abzustellen, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz als ehebedingter Nachteil darstelle, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertige. Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt biete dabei keine - von ehebedingten Nachteilen unabhängige - Lebensstandardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung des besser verdienenden Ehegatten. Sei die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zurückzuführen, dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, könne es dem unterhaltsberechtigten Ehegatten im Einzelfall zumutbar sein, nach einer Übergangszeit auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte.
Nach diesen Kriterien unterliege es keiner Beanstandung, dass das AG es für unbillig gehalten habe, der Antragsgegnerin ihren Aufstockungsunterhaltsanspruch auf Dauer zu belassen. Die Ehe sei kinderlos geblieben, so dass jedenfalls keine ehebedingten Nachteile unter Betreuungsgesichtspunkten entstanden seien, deren Ausgleich durch den Aufstockungsunterhalt gerechtfertigt sein könnte. Auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin im Verlauf der Ehe ihre zunächst vollschichtig ausgeübte Tätigkeit reduziert habe, stehe einer Befristung ...