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Ehegesetz [bis 01.07.1998]

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[Vorspann]

Das Ehegesetz ist gemäß Artikel 14 Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts (Eheschließungsrechtsgesetz - EheschlRG) vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833) zum 1. Juli 1998 außer Kraft.

§§ 1 - 40 Erster Abschnitt Recht der Eheschließung

§§ 1 - 3 A. Ehefähigkeit

§ 1 [Zeitpunkt der Ehe]

 

(1) Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden.

 

(2) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger EHEGATTE volljährig ist.

§ 2 Geschäftsunfähigkeit

Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.

§ 3 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und des Personensorgeberechtigten

 

(1) Wer minderjährig ist, bedarf zur Eingehung einer Ehe der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

 

(2) Steht dem gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen nicht zugleich die Personensorge für den Minderjährigen zu oder ist neben ihm noch ein anderer personensorgeberechtigt, so ist auch die Einwilligung des Personensorgeberechtigten erforderlich.

 

(3) Verweigert der gesetzliche Vertreter oder der Personensorgeberechtigte die Einwilligung ohne triftige Gründe, so kann der Vormundschaftsrichter sie auf Antrag des Verlobten, der der Einwilligung bedarf, ersetzen.

§§ 4 - 10 B. Eheverbote

§ 4 Verwandtschaft und Schwägerschaft

 

(1) 1Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie, zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern sowie zwischen Verschwägerten in gerader Linie. 2Das gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.

 

(2) (außer Kraft)

 

(3) 1Das Vormundschaftsgericht kann von dem Eheverbot wegen Schwägerschaft Befreiung erteilen. 2Die Befreiung soll versagt werden, wenn wichtige Gründe der Eingehung der Ehe entgegenstehen.

§ 5 Doppelehe

Niemand darf eine Ehe eingehen, bevor seine frühere Ehe für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist.

§ 6

(außer Kraft)

§ 7 Annahme als Kind

 

(1) 1Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen Personen, deren Verwandtschaft oder Schwägerschaft im Sinne von § 4 Abs. 1...

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