Leitsatz
Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der äußerst praxisrelevanten und haftungsträchtigen Frage der Verjährung der Zugewinnausgleichsforderung auseinandergesetzt. Zentrales Problem der Entscheidung war die Frage, ob eine Stufenklage auf Auskunft und Zahlung von Zugewinn die Verjährung auch dann hemmt, wenn im Auskunftsantrag ein falscher Stichtag für das Endvermögen benannt worden ist.
Sachverhalt
Die Klägerin verlangte von der beklagten Rechtsanwältin Schadensersatz, weil diese ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich habe verjähren lassen.
Die Klägerin war vom 14.5.1966 bis zum 19.2.1999 verheiratet. Sie lebte mit ihrem Ehemann im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und hatte mit ihm durch notariellen Vertrag vom 4.7.1994 vereinbart, das beiderseitige Endvermögen abweichend von dem gesetzlichen Stichtag zum Stichtag des 4.7.1994 zu berechnen.
Der Scheidungsantrag wurde am 28.5.1998 rechtshängig. Von der Rechtskraft des Scheidungsurteils erfuhr die Klägerin im Laufe des Monats März 1999. Im Februar 2002 machte die Klägerin den Zugewinnausgleichsanspruch im Wege der Stufenklage geltend und beantragte Verurteilung des Ehemannes zur Auskunftserteilung über sein Endvermögen zum Stichtag 28.5.1998, dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrages an ihn. Ferner beantragte sie, die Richtigkeit des vorgelegten Verzeichnisses an Eides statt zu versichern und die Hälfte des sich aus der Auskunft ergebenden Zugewinns an sie zu zahlen.
Die Stufenklage wurde dem Ehemann am 6.2.2002 zugestellt. Am 19.8.2002 verurteilte das FamG auf Anerkenntnis beider Ehegatten diese zur gegenseitigen Auskunftserteilung über das jeweilige Endvermögen zum Stichtag 28.5.1998. Das Teilanerkenntnisurteil wurde beiden Prozessbevollmächtigten am 28.8.2002 zugestellt.
Am 1.10.2002 kündigte die Klägerin das Mandatsverhältnis zu ihrer bisherigen Prozessbevollmächtigten und beauftragte nunmehr die Beklagte, den Zugewinnausgleichsanspruch gegen den geschiedenen Ehemann durchzusetzen, wobei sie diese über den bestehenden Ehevertrag in Kenntnis setzte. Die Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass deren Anspruch möglicherweise bereits seit dem 19.2.2002 verjährt sei und bat um Informationen zur Berechnung ihres eigenen Zugewinns.
Mit Verfügung vom 26.2.2003 fragte das FamG bei den Ehegatten an, wann in die Zahlungsstufe übergegangen werde. Auf diese Anfrage reagierte die Beklagte ggü. dem Gericht nicht. Am 18.3.2003 gab das Gericht den Parteien bekannt, dass es die Akte wegen Nichtweiterbetreibens des Verfahrens weglegen werde. Mit Schreiben vom 6.5.2003 forderte die Beklagte den Ehemann auf, zum neuen (notariell vereinbarten) Stichtag Auskunft über sein Endvermögen zu erteilen. Der Ehemann weigerte sich und machte die Einrede der Verjährung geltend.
Daraufhin stellte die Beklagte mit am 28.3.2003 beim FamG eingegangenen Schriftsatz die Klage um und beantragte nunmehr Auskunftserteilung zum notariell vereinbarten Stichtag.
Das FamG wies die neue Auskunftsklage wegen Eintritts der Verjährung ab. Ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil wurde von der Klägerin nicht eingelegt. Die Klägerin hat die Beklagte sodann auf Zahlung des Wertes des gemäß Urteil des FamG verjährten Anspruchs auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommen, den sie mit 95.819,01 EUR beziffert hat und vertrat die Auffassung, die Beklagte habe den Anspruch pflichtwidrig verjähren lassen.
Das LG hat die Beklagte zur Zahlung von 44.558,48 EUR nebst Zinsen verurteilt, das Berufungsgericht hat auf ihre Berufung ein Grundurteil erlassen und die Revision zugelassen.
Mit der Revision verfolgte die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung insgesamt weiter.
Ihr Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Der BGH folgte der auch vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung, die Beklagte habe pflichtwidrig den Anspruch der Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehemann auf Zugewinnausgleich verjähren lassen. Zum Zeitpunkt ihrer Beauftragung sei der Anspruch noch nicht verjährt gewesen, weil die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB rechtzeitig durch die dem Ehemann im Februar 2002 zugestellte Stufenklage gehemmt worden sei. Das in dem Auskunftsantrag der falsche Stichtag genannt worden sei, sei rechtlich unerheblich. Die Hemmung habe im Februar 2003 geendet, weil das Verfahren nach Erlass des Teilanerkenntnisurteils von den Parteien nicht weiterbetrieben worden sei. Deswegen sei der Anspruch der Klägerin auf Zugewinnausgleich verjährt gewesen, als die Beklagte im August 2003 die Klage auf Auskunftserteilung zum vertraglich vereinbarten Stichtag anhängig gemacht habe.
Der BGH stellte in seiner Entscheidung klar, wenn - wie hier - eine Stufenklage gemäß § 254 ZPO erhoben werde, bei der sich der Kläger die Angabe der beanspruchten Leistungen vorbehalte, die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch den noch unbezifferten Anspruch auf Leistung in jeder Höhe erfasse. Dem liege der Rechtsgedanke zugrunde, dass der Gläubiger durch aktives Betreiben seines Anspruchs seinen Rechtsverfolgungswillen so deut...