(1) Diese Verordnung gilt, ungeachtet der Art der Gerichtsbarkeit, für Zivilsachen mit folgendem Gegenstand:
a) |
die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und die Ungültigerklärung einer Ehe, |
b) |
die Zuweisung, die Ausübung, die Übertragung sowie die vollständige oder teilweise Entziehung der elterlichen Verantwortung. |
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Zivilsachen betreffen insbesondere:
a) |
das Sorgerecht und das Umgangsrecht, |
b) |
die Vormundschaft, die Pflegschaft und entsprechende Rechtsinstitute, |
c) |
die Bestimmung und den Aufgabenbereich jeder Person oder Stelle, die für die Person oder das Vermögen des Kindes verantwortlich ist, es vertritt oder ihm beisteht, |
d) |
die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie oder einem Heim, |
e) |
die Maßnahmen zum Schutz des Kindes im Zusammenhang mit der Verwaltung und Erhaltung seines Vermögens oder der Verfügung darüber. |
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
a) |
die Feststellung und die Anfechtung des Eltern-Kind-Verhältnisses, |
b) |
Adoptionsentscheidungen und Maßnahmen zur Vorbereitung einer Adoption sowie die Ungültigerklärung und den Widerruf der Adoption, |
c) |
Namen und Vornamen des Kindes, |
d) |
die Volljährigkeitserklärung, |
e) |
Unterhaltspflichten, |
f) |
Trusts und Erbschaften, |
g) |
Maßnahmen infolge von Straftaten, die von Kindern begangen wurden. |
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