(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt.

 

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

 

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

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