Leitsatz
Das OLG Saarbrücken hatte sich in seiner Entscheidung damit auseinanderzusetzen, welche zeitliche Grenze für ein Zusammenleben über kürzere Zeit i.S.d. § 1567 Abs. 2 BGB anzusetzen ist und wann von einem Versöhnungsversuch auszugehen ist, der den Lauf des Trennungsjahres nicht beeinflusst.
Der Antragsteller hatte für das Ehescheidungsverfahren Prozesskostenhilfe beantragt, die ihm mangels Erfolgsaussicht seines Scheidungsbegehrens vom FamG nicht bewilligt wurde.
Die hiergegen von ihm eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das erstinstanzliche Gericht hatte die Abweisung des Prozesskostenhilfeantrages damit begründet, das Trennungsjahr zwischen den Parteien sei noch nicht abgelaufen. Ihr in der Zeit vom 1.7. bis zum 29.10.2008 unternommener Versöhnungsversuch habe nach dessen Beendigung das Trennungsjahr erneut in Lauf gesetzt, das somit erst am 29.10.2009 ablaufen werde (BGH FamRZ 1982, 576; OLG München FamRZ 1990, 885; OLG Hamm NJW-RR 1986, 554; Palandt/Brudermüller, BGB, 67.Aufl., § 1567 Rz. 7 a.E.).
Das OLG teilte die Auffassung des FamG, dass ein Zeitraum von drei Monaten - vorbehaltlich besonderer Umstände, die weder der Antragsteller vorgetragen habe noch aus der Akte ersichtlich seien - die Obergrenze darstelle, bis zu der noch ein "Zusammenleben über kürzere Zeit" i.S.d. § 1567 Abs. 2 BGB und damit ein den Lauf des Trennungsjahres nicht beeinflussender Versöhnungsversuch angenommen werden könne (ganz h.M., vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 1981, 146; OLG Hamm NJW-RR 1986, 554; Erman/Dieckmann, BGB, 10. Aufl., § 1567 Rz. 17; Hk-FamR/Ganz, 1. Aufl., § 1567 Rz. 13; Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 4. Aufl., § 1567 Rz. 34; juris-PK/Köper/Hebbeker, 4. Aufl., § 1567 Rz. 10; Palandt/Brudermüller, BGB, 67. Aufl., § 1567 Rz. 8).
Soweit sich der Antragsteller auf die Entscheidung des OLG Köln (FamRZ 1982, 1015) berufe, missverstehe er diese. In dieser Entscheidung werde zwar ausgeführt, mehr als vier Monate seien in der Regel keine kürzere Zeit i.S.d. § 1567 Abs. 2 BGB mehr. Ihr habe jedoch ein Fall zugrunde gelegen, indem die Ehegatten mehr als vier Monate voneinander getrennt gelebt hatten, so dass das OLG keinen Anlass hatte, den Zeitraum enger zu fassen.
Der Zeitraum von drei Monaten sei als Obergrenze für ein "Zusammenleben über kürzere Zeit" i.S.d. § 1567 Abs. 2 BGB anzusehen.
Link zur Entscheidung
Saarländisches OLG, Beschluss vom 14.09.2009, 6 WF 98/09