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Ehescheidungsverbundverfahren: Beginn der Zwei-Wochen-Frist des § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG für die Anhängigmachung einer Folgesache

Barbara Rotter
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Leitsatz

Die Entscheidung des OLG Hamm befasst sich mit der rechtzeitigen Anhängigmachung von Folgesachen nach § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG. Seit Inkrafttreten dieser Vorschrift zum 01.09.2009 müssen Folgesachen spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug anhängig gemacht werden. Das OLG Hamm hat sich mit der Frage beschäftigt, ob hierfür der erste Verhandlungstermin entscheidend ist.

 

Sachverhalt

Seit Oktober 2009 war der Scheidungsantrag rechtshängig. Nach Eingang der Auskünfte zum Versorgungsausgleich bestimmte das AG Anfang 2010 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 10.3.2010. Am 9.3.2010 bat die Antragsgegnerin um eine Verlegung des Termins, weil sie am Terminstag an einer Beerdigung teilnehmen müsse. Zum Termin erschien sie nicht. Das AG hörte im Termin den Antragsteller persönlich an und verkündete am Schluss der Sitzung, dass ein Fortsetzungstermin für 7.4.2010 anberaumt werde. Am 22.3.2010 stellte die Antragsgegnerin einen Stufenantrag zur Folgesache nachehelicher Unterhalt und am 23.3.2010 einen solchen zur Folgesache Zugewinnausgleich. Das AG hob daraufhin am gleichen Tage den Termin vom 7.4.2010 auf.

Die für die Folgesachen von der Antragsgegnerin beantragte Verfahrenskostenhilfe wurde nicht bewilligt, weil der Verbund des Scheidungsverfahrens mit diesen Folgesachen gemäß § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG unzulässig sei.

Hiergegen wandte sich die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde.

 

Entscheidung

Das OLG hat unter Aufhebung des abweisenden Beschlusses die Sache an das Familiengericht zurückverwiesen, da beide Anträge fristgerecht anhängig gemacht worden seien.

Sie seien rechtzeitig mehr als zwei Wochen vor dem auf den 7.4.2010 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung eingereicht worden, so dass die Frist gemäß § 137 Abs. 2 S. 1 FamF...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Ehescheidungsverbundverfahren: Beginn der Zwei-Wochen-Frist des § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG für die Anhängigmachung einer Folgesache  Leitsatz (amtlich) Die Zweiwochenfrist gem. § 137 II 1 FamFG bezieht sich nicht auf den ...

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