Leitsatz

Gegenstand des Verfahrens waren die konkreten Anforderungen an die Erklärungen zu den übrigen Folgesachen der Eheleute in § 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG und die Folgen bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift.

 

Sachverhalt

Der Antragsteller begehrte die Scheidung seiner Ehe von der Antragsgegnerin. In der Antragsschrift trug er u.a. vor, "die Beteiligten hätten sich bis auf den Versorgungsausgleich über die Folgesachen geeinigt bzw. würden sich bis zur mündlichen Verhandlung geeinigt haben".

Das AG vertrat die Auffassung, diese Formulierung genüge den Anforderungen des § 133 Abs. 1 Ziff. 2 FamFG nicht. Es hielt den Ehescheidungsantrag für unzulässig und wies das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragstellers zurück.

Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Antragstellers, die ohne Erfolg blieb.

 

Entscheidung

Auch das OLG hat eine hinreichende Erfolgsaussicht für den Ehescheidungsantrag verneint. Die Antragsschrift leide an einem Formmangel. Sie werde den Anforderungen des § 133 Abs. 1 Ziff. 2 FamFG nicht gerecht.

Danach habe sich der Antragsteller darüber zu erklären, ob die Ehegatten eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht ggü. den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern sowie die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen getroffen hätten.

Sinn und Zweck dieses Erfordernisses liege darin, dem FamG bereits zu Beginn des Ehescheidungsverfahrens eine Feststellung darüber zu ermöglichen, ob und in welchem Ausmaß zwischen den Beteiligten Streit über die genannten Punkte bestehe. Hierdurch solle das Gericht in die Lage versetzt werden, den Beteiligten gezielte Hinweise auf entsprechende Beratungsmöglichkeiten zu erteilen und auf diese Weise zu einer möglichst ausgewogenen Scheidungsfolgenregelung im Kindesinteresse und im Interesse eines wirtschaftlich schwächeren Ehegatten beizutragen (vgl. Keidel-Weber, FamFG, 16. Aufl., § 133 Rz. 6). Die Erklärung des Antragstellers ermögliche eine derartige Hilfestellung durch das FamG gerade nicht, sie lasse zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anhängigkeit des Ehescheidungsverfahrens eine Feststellung über die konkreten Streitpunkte zwischen den Beteiligten nicht zu. Gezielte Hinweise könnten unter diesen Umständen nicht erteilt werden.

Zutreffend gehe das AG davon aus, dass die Einhaltung der Formvorschrift in § 133 Abs. 1 Ziff. 2 FamFG zu den zwingenden Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Ehescheidungsverfahren gehöre. Werde sie verletzt, sei der Antrag als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Keidel-Weber, FamFG, 16. Aufl., § 133 Rz. 8; Bassenge/Roth-Walter, FamFG, 12. Aufl., § 133 Rz. 5).

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 02.03.2010, 2 WF 27/10

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