[1]

Art. 17 Übergangsregelungen

§ 1

1Für ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Sterbebuch eingetragenes totgeborenes oder in der Geburt verstorbenes Kind sind auf Antrag einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, durch Randvermerk Vor- und Familiennamen einzutragen; § 15 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 Satz 3 des Personenstandsgesetzes gelten entsprechend. 2Der Antrag ist binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem Standesbeamten zu stellen, der das Sterbebuch führt.

§ 2

Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesminsterium der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Artikels Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

[1] Art. 17 aufgehoben durch Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz. Anzuwenden bis 24.04.2006.

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