Kurzbeschreibung

Kennzeichnend für die Unternehmerehe ist einerseits der Wunsch des an dem Unternehmen nicht beteiligten Ehegatten, an den hieraus erwirtschafteten Beträgen und Gewinnen beteiligt zu werden, und andererseits das Interesse des Unternehmers an dem Schutz seines Unternehmens.

Das regelt der Vertrag

Ausgangssituation

Sowohl der Betrieb eines Einzelunternehmens als auch die Funktion als persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft oder Vorstand einer Familien-Aktiengesellschaft geben der Ehe des Unternehmers ein besonderes Gepräge. Einerseits ist das Unternehmen die Lebensgrundlage der Ehe und Familie, andererseits aber auch durch eine mögliche Scheidung bis hin zur Existenzgefährdung besonders risikobehaftet. Das auf die Normalverdienerehe mit Kindern ohne größeres Vermögen zugeschnittene Ehegüter- und Scheidungsfolgenrecht bietet für den Ehetyp Unternehmerehe häufig keine sachgerechte Lösung und verfehlt diesen Ehetyp in hohem Maße. Gerade deshalb sind Eheverträge in diesem Bereich besonders notwendig. Im Vordergrund steht der Schutz des Unternehmens, insbesondere dann, wenn es sich um ein seit Generationen existierendes Familienunternehmen handelt. Hier wünscht der Unternehmer bei Regelung der Scheidungsfolgen eine Risikobegrenzung. Zum Schutz des Unternehmens drängen sich in erster Linie Gestaltungen auf, die die Liquidität des Unternehmens gegen Abflüsse im Zusammenhang mit einer familiären Krise abschotten. Dem steht das Interesse des nicht am Unternehmen beteiligten Ehegatten gegenüber, nicht benachteiligt zu werden. Gerade hier gebietet sich ein fairer Interessenausgleich auch unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Inhaltskontrolle.

Rechtlicher Hintergrund

Die Modifizierung des gesetzlichen Güterstandes in der Weise, dass das Betriebsvermögen und alle Vermögensgegenstände jedes Ehegatten, die Anfangsvermögen i.S.v. § 1374 BGB darstellen, beim Zugewinnausgleich, bei Ehescheidung in keiner Weise berücksichtigt werden, hält der richterlichen Inhaltskontrolle stand.

Nach der Kernbereichslehre des BGH bildet der Zugewinnausgleich den äußersten Bereich der Scheidungsfolgen, in dem die größte Vertragsfreiheit besteht und die Parteien daher umfassend disponieren können.

Der Bestandsschutz des Unternehmens durch Herausnahme von Betriebsvermögen aus dem Zugewinnausgleich dient letztendlich auch dem Interesse des anderen Ehegatten, als das Unternehmen als Grundlage künftigen Einkommens und damit künftiger Unterhaltssicherung erhalten bleiben soll.

Das Risiko der Unwirksamkeit einer güterrechtlichen Vereinbarung des genannten Inhalts besteht allerdings dann, wenn außer der Modifizierung des Zugewinnausgleichs auch einschränkende ehevertragliche Vereinbarungen hinsichtlich des Versorgungsausgleichs und des nachehelichen Unterhalts getroffen werden. Ausschlüsse bedürfen regelmäßig dann der Kompensation durch versorgungsgeeignete sonstige Leistungen.

Bei einseitigen und unangemessenen Einschränkungen kann eine an sich zulässige Vereinbarung über den Zugewinnausgleich mit der Folge einer Gesamtunwirksamkeit belastet sein.

Hinweise zur Vertragsgestaltung

Eine Alternative zur Gütertrennung bzw. zur gegenständlichen Herausnahme des Betriebsvermögens aus dem Zugewinnausgleich ist eine Vereinbarung darüber, dass zur Vermeidung von Bewertungsstreit und zum Schutz des Unternehmens auch für den Zugewinnausgleich die gesellschaftsvertragliche Bewertungsklausel gelten soll. Eine solche Bewertungsklausel ist heute in jedem Vertrag von Personen- oder Kapitalgesellschaften enthalten.

Auf diese Tücken müssen Sie achten

Allgemeine Hinweise

Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.

Ehevertrag mit begütertem Ehegatten / Unternehmer

Verhandelt

zu ...

am ...

Vor dem unterzeichnendem Notar ...

erschienen:

Frau ..., ...

- ausgewiesen durch ... -

und

Herr ..., ...

- ausgewiesen durch ... -

Der Notar fragte die Beteiligten vor der Beurkundung, ob er oder eine Person, mit der er sich zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit der er gemeinsame Geschäftsräume hat, bereits außerhalb seiner Amtstätigkeit in derselben Angelegenheit tätig war oder ist, soweit diese Tätigkeit nicht im Auftrag aller Beteiligten ausgeübt wurde. Die Beteiligten erklärten, dass dies nicht der Fall ist.

Wir beabsichtigen am ... vor dem Standesbeamten des Standesamtes in ... die Ehe zu schließen

Alternativ

Wir haben am ... vor dem Standesbeamten des Standesamtes in ... zur Registernummer ... die Ehe geschlossen.

[1]

Im Hinblick darauf vereinbaren wir folgenden

Ehevertrag

§ 1 Güterrecht

Beim gesetzlichen Güterstand soll es verbleiben. Alle Vermögensgegenstände jedes Ehegatten, die Anfangsvermögen im Sinne von § 1374 BGB sind, sollen jedoch beim Zugewinnausgleich bei Beend...

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