Variante 2: Modifizierter Zugewinnausgleich
Beim gesetzlichen Güterstand soll es verbleiben. Alle Vermögensgegenstände jedes Ehegatten, die Anfangsvermögen im Sinne von § 1374 BGB sind, sollen jedoch beim Zugewinnausgleich bei Beendigung der Ehe aus anderen Gründen als dem Tod eines Ehegatten in keiner Weise berücksichtigt werden. Sie werden weder zur Berechnung des Anfangsvermögens noch des Endvemögens hinzugezogen.
Gleiches gilt für Betriebsvermögen der Ehegatten sowie Beteiligungen an Unternehmen, bei denen bzw. für die ein Ehegatte selbstständig oder unselbstständig beschäftigt ist. Auch insoweit sollen die diese Vermögensgegenstände betreffenden Verbindlichkeiten, etwa Betriebsdarlehen, im Zugewinnausgleich keine Berücksichtigung finden.
Die diese Gegenstände betreffenden Verbindlichkeiten, etwa Grundpfanddarlehen bei Grundstücken, sollen im Zugewinnausgleich ebenso wenig berücksichtigt werden. Vom Zugewinnausgleich ausgenommen sind danach die Gegenstände, die am ... im alleinigen Eigentum jedes Ehegatten standen und zukünftige Erwerbe von dritter Seite, von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder Ausstattung.
Auch die Surrogate dieser aus dem Zugewinnausgleich herausgenommenen Gegenstände sollen nicht ausgleichspflichtig sein. Sie werden also bei der Berechnung des Endvermögens nicht berücksichtigt. Die Ehegatten verpflichten sich, über derartige Ersatzgegenstände ein Verzeichnis anzulegen und fortzuführen. Auf Verlangen hat diese Fortführung in notarieller Form zu erfolgen.
Erträge der vom Zugewinnausgleich ausgenommenen Vermögensgegenstände können auf diese Gegenstände verwendet werden, ohne dass dadurch für den anderen Ehegatten Ausgleichsansprüche entstehen.
Sofern ein Ehegatte aus seinem sonstigen Vermögen Verwendungen auf die vom Zugewinnausgleich ausgenommenen Gegenstände macht, sollen diese Verwendungen mit ihrem Wert zum Zeitpunkt der Verwendung dem Endvermögen des Eigentümers des Gegenstandes hinzugerechnet werden. Sie unterliegen, um den Geldwertverfall berichtigt, dem Zugewinnausgleich. Gleiches gilt für Verwendungen des jeweils anderen Ehegatten auf die vom Zugewinnausgleich ausgenommenen Vermögensgegenstände sowie auf die bei Eingehung der Ehe bereits erbrachten Einlagen auf das Betriebsvermögen eines Ehegatten.
Soweit eine Zugewinnausgleichsforderung besteht, gilt für die Befriedigung das vom Zugewinn ausgenommene Vermögen im Sinne von § 1378 Abs. 2 BGB als vorhandenes Vermögen.