Verhandelt

zu ...

am ...

vor dem unterzeichnenden Notar ...

erschienen:

Frau ..., ...

- ausgewiesen durch ... -

und

Herr ..., ...

- ausgewiesen durch ... -

Der Notar fragte die Beteiligten vor der Beurkundung, ob er oder eine Person, mit der er sich zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit der er gemeinsame Geschäftsräume hat, bereits außerhalb seiner Amtstätigkeit in derselben Angelegenheit tätig war oder ist, soweit diese Tätigkeit nicht im Auftrag aller Beteiligten ausgeübt wurde. Die Beteiligten erklärten, dass dies nicht der Fall ist.

Wir beabsichtigen am ... vor dem Standesbeamten des Standesamtes in ... die Ehe zu schließen

Alternativ

Wir haben am ... vor dem Standesbeamten des Standesamtes in ... zur Registernummer ... die Ehe geschlossen.

[1]

Im Hinblick darauf vereinbaren wir folgenden

Ehevertrag

§ 1 Güterrecht

Für den Fall der Beendigung des Güterstands durch den Tod eines Ehegatten soll es beim Zugewinnausgleich durch Erbteilserhöhung oder güterrechtliche Lösung bleiben.

Wird jedoch der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, findet der Zugewinnausgleich nicht statt. Dies gilt auch für den so genannten vorzeitigen Zugewinnausgleich bei Getrenntleben.

[2]

Alternativ

Beim gesetzlichen Güterstand soll es verbleiben. Alle Vermögensgegenstände jedes Ehegatten, die Anfangsvermögen im Sinne von § 1374 BGB sind, sollen jedoch beim Zugewinnausgleich bei Beendigung der Ehe aus anderen Gründen als dem Tod eines Ehegatten in keiner Weise berücksichtigt werden. Sie werden weder zur Berechnung des Anfangsvermögens noch des Endvemögens hinzugezogen.[3]

Gleiches gilt für Betriebsvermögen der Ehegatten sowie Beteiligungen an Unternehmen, bei denen bzw. für die ein Ehegatte selbstständig oder unselbstständig beschäftigt ist. Auch insoweit sollen die diese Vermögensgegenstände betreffenden Verbindlichkeiten, etwa Betriebsdarlehen, im Zugewinnausgleich keine Berücksichtigung finden.

Die diese Gegenstände betreffenden Verbindlichkeiten, etwa Grundpfanddarlehen bei Grundstücken, sollen im Zugewinnausgleich ebenso wenig berücksichtigt werden. Vom Zugewinnausgleich ausgenommen sind danach die Gegenstände, die am ... im alleinigen Eigentum jedes Ehegatten standen und zukünftige Erwerbe von dritter Seite, von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder Ausstattung.

Auch die Surrogate dieser aus dem Zugewinnausgleich herausgenommenen Gegenstände sollen nicht ausgleichspflichtig sein. Sie werden also bei der Berechnung des Endvermögens nicht berücksichtigt. Die Ehegatten verpflichten sich, über derartige Ersatzgegenstände ein Verzeichnis anzulegen und fortzuführen. Auf Verlangen hat diese Fortführung in notarieller Form zu erfolgen.

Erträge der vom Zugewinnausgleich ausgenommenen Vermögensgegenstände können auf diese Gegenstände verwendet werden, ohne dass dadurch für den anderen Ehegatten Ausgleichsansprüche entstehen.

Sofern ein Ehegatte aus seinem sonstigen Vermögen Verwendungen auf die vom Zugewinnausgleich ausgenommenen Gegenstände macht, sollen diese Verwendungen mit ihrem Wert zum Zeitpunkt der Verwendung dem Endvermögen des Eigentümers des Gegenstandes hinzugerechnet werden. Sie unterliegen, um den Geldwertverfall berichtigt, dem Zugewinnausgleich. Gleiches gilt für Verwendungen des jeweils anderen Ehegatten auf die vom Zugewinnausgleich ausgenommenen Vermögensgegenstände sowie auf die bei Eingehung der Ehe bereits erbrachten Einlagen auf das Betriebsvermögen eines Ehegatten.

Soweit eine Zugewinnausgleichsforderung besteht, gilt für die Befriedigung das vom Zugewinn ausgenommene Vermögen im Sinne von § 1378 Abs. 2 BGB als vorhandenes Vermögen.

In der Anlage überreichen wir je ein Vermögensverzeichnis. Der Notar nimmt die Verzeichnisse als Anlage 1 und 2 zu dieser Urkunde. Die Anlagen wurden von dem Notar verlesen.

§ 2 Versorgungsausgleich

Den Versorgungsausgleich schließen wir hiermit aus.[4]

Der Notar hat die Parteien über die Bedeutung dieses Ausschlusses umfassend belehrt. Er hat die Parteien auch darauf hingewiesen, dass infolge dieser Vereinbarung ein Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Anrechte im Falle einer Scheidung der Ehe nicht stattfindet.

Alternativ

Die Parteien schließen den gesetzlichen Versorgungsausgleich aus.

Der Notar hat die Parteien über die Bedeutung dieses Ausschlusses umfassend belehrt. Er hat die Parteien auch darauf hingewiesen, dass infolge dieser Vereinbarung ein Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Anrechte im Falle einer Scheidung der Ehe nicht stattfindet. Die Eheleute vereinbaren, dass an die Stelle der Durchführung des Versorgungsausgleichs im Falle der Scheidung folgende Regelung treten soll:

Auf das Leben der Ehefrau/des Ehemanns wird eine Lebensversicherung mit lebenslänglichen Zahlungen in Höhe von ... Euro monatlich abgeschlossen, die eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit Leistungen in Höhe von ... Euro einschließt.

Als Renten...

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