Verhandelt
zu ...
am ...
vor dem unterzeichnenden Notar ...,
erschienen:
Frau ...
- ausgewiesen durch ... -
und
Herr ...
- ausgewiesen durch ... -
Der Notar fragte die Beteiligten vor der Beurkundung, ob er oder eine Person, mit der er sich zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit der er gemeinsame Geschäftsräume hat, bereits außerhalb seiner Amtstätigkeit in derselben Angelegenheit tätig war oder ist, soweit diese Tätigkeit nicht im Auftrag aller Beteiligten ausgeübt wurde. Die Beteiligten erklärten, dass dies nicht der Fall ist.
Die Beteiligten erklärten:
Wir haben am ... vor dem Standesbeamten des Standesamtes in ... zur Registernummer ... die Ehe geschlossen.
Alternativ
Wir beabsichtigen am ... vor dem Standesbeamten des Standesamtes in ... die Ehe zu schließen.
Im Hinblick darauf vereinbaren wir folgenden
§ 1 Güterrecht
Wir schließen für unsere Ehe den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus und vereinbaren stattdessen die Gütertrennung.
Ein Zugewinnausgleich für die bisherige Ehezeit soll nicht stattfinden. Auf etwa bisher entstandene Ansprüche auf Zugewinnausgleich verzichten wir und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an.
Alternativ
Der Ehemann/Die Ehefrau verpflichtet sich, an die Ehefrau/den Ehemann einen Zugewinnausgleich von ... EUR zu zahlen. Dieser Betrag ist zum ... fällig und ab Fälligkeit mit ... % p.a. zu verzinsen.
Hinsichtlich bereits bestehender oder zukünftig noch abzuschließender Versicherungs- und Sparverträge sowie ähnlicher Verträge sind wir uns darüber einig, dass die aus derartigen Verträgen folgenden Rechte und Ansprüche zum Vermögen desjenigen von uns gehören, auf dessen Namen der jeweilige Vertrag abgeschlossen ist oder noch abgeschlossen wird.
Entsprechendes gilt bezüglich des Guthabens aus bestehenden oder noch zu errichtenden Konten bei Banken, Postgiroämtern, Sparkassen oder ähnlichen Institutionen.
Soweit Konten oder Verträge der vorerwähnten Art auf unsere beiden Namen lauten sollten, sind wir uns darüber einig, dass das jeweils auf den Konten befindliche Guthaben bzw. die aus den Verträgen geltend zu machenden Rechte und Ansprüche jeweils zur Hälfte zum Vermögen eines jeden von uns gehören.
Die Gütertrennung soll auch dann wirksam bleiben, wenn Antrag auf Scheidung unserer Ehe gestellt werden sollte. Wir verzichten für diesen Fall vorsorglich auf jegliche Anfechtungsrechte, gleich aus welchem Rechtsgrund.
Wir sind darüber belehrt, dass die gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen aus §§ 1365, 1369 BGB im Güterstand der Gütertrennung nicht gelten, dass mithin jeder von uns frei über sein Vermögen im Ganzen und über die ihm gehörenden Gegenstände des ehelichen Haushalts verfügen kann. Auf die Auswirkungen des vereinbarten Güterstands auf das gesetzliche Ehegattenerbrecht und den Pflichtteil wurden wir von dem Notar ebenfalls hingewiesen.
Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen Ehegatten sollen im Fall der Zerrüttung der Ehe, insbesondere aus Anlass der Scheidung, aus keinem Rechtsgrund zurückgefordert werden können, soweit nicht die Rückforderung bei der Zuwendung ausdrücklich vorbehalten wurde.
Die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft bzw. die Durchführung des Scheidungsverfahrens stellen daher keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage für ohne ausdrücklichen Rückforderungsvorbehalt erfolgte Zuwendungen dar.
Gibt ein Ehegatte wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes seine Berufstätigkeit auf, so entfällt die vereinbarte Gütertrennung und es tritt der gesetzliche Güterstand in Kraft.
Alternativ
Gibt ein Ehegatte wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes seine Berufstätigkeit auf, so entfällt die vereinbarte Gütertrennung und es tritt der gesetzliche Güterstand mit folgenden Modifizierungen in Kraft: ...
Wir wünschen die Errichtung eines Vermögensverzeichnisses.
Alternativ
Die Errichtung eines Vermögensverzeichnisses wünschen wir nicht.
Wir beantragen die Eintragung der Gütertrennung in das Güterrechtsregister.
Der Notar soll jedoch die Eintragung nur auf besondere schriftliche Anweisung eines von uns veranlassen.
Alternativ
Die Eintragung des vereinbarten Güterstands in das Güterrechtsregister wünschen wir vorerst nicht. Jeder von uns soll jedoch berechtigt sein, die Eintragung der Gütertrennung in das Güterrechtsregister im Weiteren allein herbeizuführen.
Der Notar hat uns darauf hingewiesen, dass bei jeder Wohnsitzverlegung die Eintragung in das Güterrechtsregister auch bei dem für den neuen Wohnsitz zuständigen Amtsgericht erfolgen muss, um den Schutz des § 1412 BGB zu genießen.
§ 2 Versorgungsausgleich
Den Versorgungsausgleich schließen wir hiermit aus.
Der Notar hat die Parteien über die Bedeutung dieses Ausschlusses umfassend belehrt. Er hat die Parteien auch darauf hingewiesen, dass infolge dieser Vereinbarung ein Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften im Falle einer Scheidung der Ehe nicht stattfindet.
Alternativ
Es bleibt bei der Durchführung des Versorg...