Kurzbeschreibung
Der modifizierte Zugewinnausgleich stellt den Schwerpunkt der Ehevertragspraxis im Bereich des Güterrechts dar und ist von großer praktischer Bedeutung. Das folgende Muster enthält hierzu umfangreiche rechtliche und steuerrechtliche Hinweise.
Das regelt der Vertrag
Ausgangssituation
Klassische Situation für eine Modifizierung des Zugewinnausgleichs durch Ausschluss bestimmter Vermögenswerte ist die, dass das Anfangsvermögen des einen Ehegatten im Wesentlichen aus einem von ihm geführten Betrieb besteht und auch der andere Ehegatte ein eigenes Geschäft betreibt. In einem solchen Fall ist es häufig im Interesse beider, die beteiligtenn Betriebsvermögen aus einem etwaigen Zugewinnausgleich pauschal auszuklammern. So kann im Scheidungsfall eine Gefährdung des Betriebsvermögens infolge Illiquidität vermieden werden.
Das BGB gibt in § 1363 BGB als gesetzlichen Güterstand die Zugewinngemeinschaft vor, in der Ehegatten immer dann leben, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben. Die Zugewinngemeinschaft ist der so genannte ordentliche Güterstand (§ 1363 Abs. 1 BGB). Modifizierungen der Zugewinngemeinschaft sind von großer praktischer Bedeutung, da im Einzelfall weder die unveränderte Zugewinngemeinschaft noch die Vereinbarung der Gütertrennung den Bedürfnissen der Ehepartner Rechnung tragen. Das Gesetz lässt vielfältige Lösungen zu. Die Vertragsfreiheit erlaubt nach § 1408 Abs. 1 BGB auch Abänderungen der Güterstände.
Rechtlicher Hintergrund
Zur Modifizierung der Zugewinngemeinschaft bestehen insbesondere die im Folgenden aufgeführten ehevertraglichen Möglichkeiten, die sich grundsätzlich im System des gesetzlichen Güterstandes, also in den Strukturen des Zugewinnausgleichs, zu bewegen haben:
- Ausschluss der Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365 ff. BGB, auch bezüglich nur eines Ehegatten;
- bedingte oder befristete Vereinbarung des Zugewinnausgleichs im Verhältnis der Ehedauer, etwa nur für die Zeiten kindbedingter Berufsaufgabe;
- Einbeziehung vorehelichen Vermögenserwerbs in den Zugewinnausgleich;
- rückwirkende Vereinbarung des Zugewinnausgleichs beim Übergang von der Gütertrennung zur Zugewinngemeinschaft;
- Modifikationen bzw. Festlegung von Anfangs- und Endvermögen;
- höhenmäßige Begrenzung des Zugewinnausgleichs;
- gegenständliche Herausnahme einzelne Vermögensgegenstände oder Vermögensmassen oder Erträge aus dem Zugewinnausgleich;
- Ausschluss des Zugewinnausgleichs unter Lebenden bei Aufrechterhaltung für den Todesfall;
- Vereinbarungen zur Bewertung einzelner Vermögensgegenstände oder Vermögensmassen, etwa eines Unternehmens;
- Erhöhung oder Ermäßigung der Zugewinnausgleichsquote des § 1378 Abs. 1 BGB;
- Ausschluss oder Beschränkung des Zugewinnausgleichs für nur einen Ehegatten;
- Vereinbarung eines periodischen Zugewinnausgleichs.
Unzulässig sind Vereinbarungen, mit denen das Zusatzviertel bei der erbrechtlichen Lösung nach § 1371 Abs. 1 BGB erhöht wird. Insoweit bleibt nur die Änderung durch erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten (Testament Erbvertrag). Eine Herabsetzung hingegen ist möglich. Unzulässig ist auch ein Ausschluss oder eine Modifizierung des Ausbildungsanspruchs nach § 1371 Abs. 4 BGB. Auch die drittschützende Vorschrift des § 1378 Abs. 2 BGB kann nicht ausgeschlossen oder modifiziert werden.
Hinweise zur Vertragsgestaltung
Einzelne der oben genannten Modifikationen können miteinander verbunden werden. Im Hinblick auf die Vertragsfreiheit des § 1408 Abs. 1 BGB besteht aus rechtlicher Hinsicht ein großer Spielraum für Modifikationen. Ob es sinnvoll ist, diesen Spielraum auszunutzen, ist allein abhängig von der individuellen Situation der Vertragsschließenden, die vorher gründlich und detailliert aufgeklärt werden muss.
Zu achten ist auch darauf, dass sich Modifizierungen grundsätzlich im System des gesetzlichen Güterstandes, zu bewegen haben. Die vertragliche Gestaltung eines völlig anderen Ausgleichssystems ist unzulässig.
Auf diese Tücken müssen Sie achten
Allgemeine Hinweise
Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.
Ehevertrag
Verhandelt
zu ...
am ...
vor dem/der unterzeichnenden Herrn/Frau ...,
erschienen:
Frau ... ..., ..., ...
- ausgewiesen durch ... -
und
Herr ... ..., ..., ...
- ausgewiesen durch ... -
Der Notar/Die Notarin fragte die Beteiligten vor der Beurkundung, ob er/sie oder eine Person, mit der er/sie sich zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit der er/sie gemeinsame Geschäftsräume hat, bereits außerhalb seiner/ihrer Amtstätigkeit in derselben Angelegenheit tätig war oder ist, soweit diese Tätigkeit nicht im Auftrag aller Beteiligten ausgeübt wurde. Die Beteiligten erklärten, dass dies nicht der Fall ist.
Wir haben am ... vor dem Standesbeamten des Standesamtes in ... zur Registernummer ... die Ehe geschlossen.