Leitsatz
Knapp drei Wochen vor der Eheschließung vereinbarten die 39-jährige schwangere Verlobte und ihr zukünftiger Ehemann in einem Ehevertrag Gütertrennung und trafen eine Regelung zum nachehelichen Unterhalt. Danach sollte für den Fall der Scheidung der etwaige Unterhaltsberechtigte von dem Unterhaltsverpflichteten einen monatlichen Unterhalt in Höhe des Gehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe A3,10. Dienstaltersstufe - ohne Ortszuschlag - verlangen können. Ferner wurde vereinbart, dass ein etwaiger Zuverdienst des Unterhaltsberechtigten bis zur Höhe dieses Unterhaltsbetrages bei der Unterhaltsberechnung außer Betracht bleiben sollte.
Nach der Ehescheidung beanspruchte die Ehefrau monatlichen Unterhalt von 4.915,00 EUR sowie Altersvorsorgeunterhalt von 994,50 EUR und Krankenvorsorgeunterhalt von 271,00 EUR. Der Ehemann erklärte sich zur Zahlung von 1.782,72 EUR bereit.
Das OLG hat den Ehemann zur Entrichtung von Unterhalt in Höhe des zweifachen Grundgehalts der Besoldungsgruppe A3 verurteilt und zur Begründung angeführt, seine Einkommensverhältnisse hätten sich im Verlauf der Ehe außergewöhnlich gut entwickelt, während die Ehefrau keine reale Chance zum Wiedereinstieg in das Berufsleben habe.
Sachverhalt
Die Parteien stritten sich um die Höhe des nachehelichen Unterhalts.
Knapp drei Wochen von ihrer Eheschließung schlossen sie am 7.12.1987 einen Ehevertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbarten und zum Unterhalt folgende Regelung trafen:
"Für den Fall der Scheidung ist der etwaige Unterhaltsberechtigte berechtigt, von dem Unterhaltsverpflichteten einen monatlichen Unterhalt in Höhe des Gehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe A3, 10. Dienstaltersstufe - ohne Ortszuschlag - zu verlangen. Ein etwaiger Zuverdienst des Unterhaltsberechtigten bleibt bis zur Höhe dieses Unterhaltsbetrages bei der Unterhaltsberechnung außer Betracht."
Aus der Ehe ging eine am 7.7.1988 geborene Tochter hervor. Seit August 2002 lebten die Parteien getrennt. Mit Verbundurteil vom 24.10.2003 hat das AG die Ehe geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und den Ehemann zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe eines von ihm anerkannten Betrages von 1.782,72 EUR verurteilt. Die weitergehende Unterhaltsklage der Ehefrau, die einen konkreten Unterhaltsbedarf von 4.915,00 EUR geltend machte und zusätzlich Altersvorsorgeunterhalt und Krankheitsvorsorgeunterhalt verlangte, hat es abgewiesen.
Auf die Berufung der Ehefrau hat das OLG das Urteil abgeändert und den Ehemann verurteilt, an sie ab dem1.4.2004 Unterhalt i.H.v. monatlich 3.492,00 EUR zu zahlen.
Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Revision ein. Der Ehemann begehrte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils zum Unterhalt, die Ehefrau verfolgte ihr über das erstinstanzliche Urteil hinausgehendes Unterhaltsbegehren weiter.
Die Rechtsmittel führten zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.
Entscheidung
Der BGH hat das Urteil des OLG aufgehoben und die Entscheidung dorthin zurückverwiesen.
Im vorliegenden Fall gehe es um Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit gem. § 1573 Abs. 1 BGB, wobei sich die Höhe des Unterhalts wegen der ehevertraglichen Regelung nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen, sondern nach dem Zweck der Vereinbarung richte. Die Vereinbarung sei nicht unwirksam gem. § 138 Abs. 1 BGB. Der Umstand der Schwangerschaft der Ehefrau könne Zweifel an der Wirksamkeit nur dann begründen, wenn durch den Vertrag eine einseitige Lastenverteilung zum Nachteil der Schwangeren herbeigeführt worden sei. Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung enthalte entsprechend der tatrichterlichen Würdigung eine Höhenbegrenzung und keinen Anspruch auf einen Mindestunterhalt. Bei der Ausübungskontrolle müsse der Richter prüfen, ob sich aufgrund der Vereinbarung nunmehr im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe eine evident einseitige Lastenverteilung ergebe. Ausgangspunkt bilde die einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse, abweichend von der ursprünglichen Lebensplanung.
Nicht entscheidend sei hingegen die außergewöhnliche Steigerung des Einkommens des Ehemannes. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer richterlichen Vertragsanpassung seien auch für den Inhalt maßgeblich. Ohne Grundlage sei deshalb die Verdopplung des vereinbarten Unterhalts. Die richterliche Anpassung von Eheverträgen solle lediglich ehebedingte Nachteile ausgleichen. Der der Ehefrau zuzusprechende Unterhaltsbetrag dürfe daher den Verdienst nicht überschreiten, den sie erzielt hätte, wenn sie keine Ehe eingegangen und auf ihre Erwerbstätigkeit nicht verzichtet hätte.
Hinweis
Auch in seiner Entscheidung vom 28.2.2007 bleibt der BGH bei der Zweiteilung zwischen Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 22.11.2006 - XII ZR 119/04 = FamRZ 2007, 450 = FamRB 2007, 129).
Kontrollmaßstab in beiden Fällen ist der Ausgleich ehebedingter Nachteile. Während eine einseitige Lastenverteilung des Vereinbarten zum Zeitpunkt des Vertragss...