Nicht jeder Unternehmerehevertrag ist wirksam. Das Bundesverfassungsgericht[1] und der Bundesgerichtshof[2] haben die Grenzen zulässiger Ehevertragsgestaltungen festgelegt.

Es gilt zwar der Grundsatz der Vertragsfreiheit, dennoch darf auch eine notarielle Vereinbarung nicht nach den §§ 138, 242 BGB sittenwidrig sein bzw. gegen den Grundsatz nach Treu und Glauben verstoßen. Eine Inhaltskontrolle des Ehevertrags nach § 138 BGB erfolgt im Streitfall durch die Familiengerichte bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Wird eine Unwirksamkeit nach § 138 BGB von den Richtern verneint, so unterliegt der Vertrag aber einer Ausübungskontrolle nach § 242, § 313 BGB (zum Zeitpunkt des Scheiterns der ehelichen Lebensgemeinschaft).[3]

Bei gravierender Benachteiligung eines Ehepartners sind Eheverträge sittenwidrig und damit unwirksam.[4]

Insbesondere darf durch Verzichtsregelungen folgender Kernbereich nicht angetastet werden:

  • Unterhalt für den Partner wegen der Betreuung von Kindern[5] (dieser kann daher nicht wirksam ausgeschlossen werden) sowie
  • der Alters- und Krankheitsunterhalt[6]
  • • der Versorgungsausgleich ohne Kompensation.[7]

Der betroffene Ehepartner darf nicht zwangsläufig zum Sozialfall werden.[8]

Nicht geschützt dagegen ist der Zugewinnausgleich[9], der grundsätzlich vertraglich vollständig ausgeschlossen werden kann.

Der Abschluss eines Ehevertrags kann kostspielige Rechtstreitigkeiten vermeiden und die Zugriffsmöglichkeiten von Gläubigern eines Ehepartners minimieren, wenn das erwirtschaftete Vermögen konsequent unter Berücksichtigung des Anfechtungsgesetzes auf den anderen Ehepartner übertragen wird (mit Anspruch auf Rückübertragung für den Fall der Scheidung) sowie die Zerschlagung von Betriebsvermögen verhindern.

Es gibt keinen typischen (Unternehmer)-Ehevertrag, der für alle Konstellationen gleichermaßen passt.

Bei der Prüfung der Angemessenheit eines individuellen Ehevertrags muss zwingend eine Gesamtbetrachtung der bestehenden Verhältnisse vorgenommen werden.

Bei Hinzuziehung eines Fachanwalts für Familienrecht kann dieser eine Ausgewogenheit der Regelungen im Gesamtergebnis anhand der gesetzlichen Bestimmungen und der aktuellen Rechtsprechung überprüfen.

Wichtig

Ehevertrag immer auf Aktualität prüfen

Der Vertrag kann auch im Verlauf der Ehe sittenwidrig und damit anfechtbar werden und muss dann im Streitfall angepasst werden. Ein (bestehender) Ehevertrag muss u. U. angesichts geänderter tatsächlicher, wirtschaftlicher oder gesetzlicher (steuerlicher) Verhältnisse während der Ehe angepasst werden.

Zu beachten sind dabei das aktuelle Unterhaltsrecht, das Güterrecht und die Regelungen zum Versorgungsausgleich[10] (u. a. wegen der steuerlichen Folgen).

Z. B.: Regeln zukünftige Eheleute die Rechtsfolgen ihrer Eheschließung umfassend individuell und sehen sie für den Fall der Beendigung der Ehe Zahlungen eines Ehepartners in einer bestimmten Höhe vor, die erst zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu leisten sind ("Bedarfsabfindung"), liegt keine freigebige Zuwendung vor.[11]

Der BFH muss klären, ob die Gegenleistung, die ein Ehegatte dafür erhält, dass er im notariellen Ehevertrag auf Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, nachehelichen Unterhalt und Ansprüche aus der Hausratsteilung verzichtet, eine freigebige Zuwendung darstellt und ob der Verzicht eine Gegenleistung ist, die nicht in Geld veranschlagt werden kann.[12]

Unabdingbar ist es bei einer Unternehmerehe, klare und vertretbare Regelungen zum Zugewinn bezüglich des Betriebsvermögens zu treffen und auch Maßstäbe für die Unternehmensbewertung zu vereinbaren.[13]

Eine Modifizierung des Zugewinnausgleichs in einem Ehevertrag dahingehend, dass das Betriebsvermögen des Ehemanns nur mit dem Stand seiner Kapitalkonten berücksichtigt wird und "Firmenwert" und stille Reserven unberücksichtigt bleiben, ist wirksam. Eine Vereinbarung der Beteiligten, einen einzelnen Vermögensgegenstand bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt zu lassen, ist ebenfalls zulässig.[14]

Unternehmensbeteiligungen sind im Zugewinnausgleich mit dem wirksam vereinbarten Abfindungsbetrag zu bewerten, wenn der Wert der Beteiligung maßgeblich auf den individuellen Leistungen und dem persönlichen Erfolg des Teilhabers beruht und die durch die Abfindungsklausel bedingte Wertminderung nicht durch die Chance auf Erhöhung des Werts der Beteiligung beim Ausscheiden eines anderen Teilhabers kompensiert wird.[15]

In Fällen, in denen ein Ehegatte als Selbstständiger voraussichtlich seine Altersversorgung durch Bildung von grundsätzlich dem Zugewinnausgleich unterfallenden Vermögens betreiben wird, während der andere Ehegatte voraussichtlich zur Altersversorgung lediglich Rentenanwartschaften erwerben wird, führt der ehevertragliche Ausschluss des Zugewinnausgleichs unter Beibehaltung des Versorgungsausgleichs zum einseitigen Ausschluss eines Ehegatten von der Teilhabe an der Altersvorsorge des anderen im Scheidungsfall. In einem solchen Fall liegt eine einseitige Lastenverteilung und durch den einseiti...

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