Verhandelt
zu ........ am ........
vor dem unterzeichnenden Notar ........
erschienen:
Frau ........, ........ - ausgewiesen durch........ -
und Herr ........, ........ - ausgewiesen durch ........ -
Nr. ........ der Urk. Rolle für ........
Der Notar überzeugte sich durch die Verhandlung von der erforderlichen Geschäftsfähigkeit der Erschienenen.
Die Erschienenen erklärten zunächst:
I. Präambel
Wir haben beide ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit.
Wir wollen vor dem Standesbeamten in ........ die Ehe miteinander schließen.. Es ist dies für jeden von uns die 1. Ehe. Aus unserer Beziehung sind bisher keine Kinder hervorgegangen. Frau ........ erklärt, noch nicht schwanger zu sein.
Ich, Herr ........, bin angestellter Gesellschafter (50 %) einer Steuerberatungsgesellschaft mbH und zudem als selbstständiger Steuerberater tätig. Ich verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von z. Zt. ca. ........ EUR.
Ich, Frau ........, bin derzeit halbtags berufstätig und arbeite als pharmazeutisch-technische Angestellte. Ich verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von z. Zt. ca. ........ EUR.
Einen Ehe- oder Erbvertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung oder Testamente oder sonstige Verfügungen von Todes wegen haben wir bislang nicht errichtet. Wir wollen nach der Eheschließung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben.
Wir wollen allerdings schon vor der Eheschließung die Folgen einer möglichen Scheidung regeln und auch einen Erbvertrag abschließen für den Fall des Ablebens eines von uns beiden nach der Eheschließung.
Wir sind uns einig, dass vor der Eheschließung keiner von uns an den anderen Partner Erbansprüche haben soll.
Für den Fall einer Scheidung wollen wir zur Durchführung einer einverständlichen Scheidung unserer Ehe in dieser Urkunde bezüglich unseres jeweiligen Vermögens umfassende Regelungen treffen.
Hintergrund dieser Vereinbarung ist, dass das Unternehmensvermögen zugunsten des Herrn ........ auf Dauer erhalten bleiben soll. Herr ........ ist zudem durch gesellschaftsvertragliche Regelungen gezwungen, den Zugewinn bezüglich seiner GmbH-Anteile auszuschließen.
Der Notar hat darauf hingewiesen, dass u. U. gesetzliche Rentenansprüche und Ansprüche aus dem Versorgungswerk der Steuerberater nicht ausreichen und daher zusätzlich jeweils Vorsorge für das Alter getroffen werden sollte (neben den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen zusätzliche freiwillige Versicherungen in Form von Kapitallebensversicherungen etc.). Gleiches gilt für den Fall der Erwerbsunfähigkeit (private Unfallversicherung, Erwerbsunfähigkeitszusatzversicherung).
Beide Parteien erklären, dass sie sich jeweils getrennt von einem Rechtsanwalt haben beraten lassen und sich über die Vor- und Nachteile eines Ehevertrages bewusst sind, auch darüber, dass eine nachträgliche Änderung dieses Ehevertrages grundsätzlich nur einvernehmlich erfolgen kann..
Außerdem wollen wir in dieser Urkunde für die Zeit des Getrenntlebens und die Zeit nach Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses die wechselseitigen Unterhaltsansprüche sowie die Unterhaltsansprüche etwaiger gemeinsamer Kinder regeln.
Endgültige Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich wollen wir in dieser Urkunde noch nicht treffen. Dies vorausgeschickt, erklären die Erschienenen:
II. Wir schließen für unsere Ehe folgenden
Ehevertrag/Scheidungsfolgenvereinbarung
§ 1 Güterstand
Wir vereinbaren hiermit ab dem Tag der Eheschließung den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1363 ff. BGB. Im Übrigen gelten folgende Regelungen (siehe unten insbesondere § 2 und III. Erbvertrag).
Wir haben ein Verzeichnis über das jeweilige beiderseitige Vermögen persönlich erstellt, und werden dies zu gegebener Zeit aktualisieren (aktueller Bestand ist der Urkunde beigefügt). Das jeweilige von den Vertragsparteien angeschaffte Vermögen (jetziges und künftiges) verbleibt auch bei Scheidung im Alleineigentum desjenigen, der es angeschafft hat.
§ 2 Modifizierter Zugewinnausgleich bei Scheidung
Zum Ausgleich eines bis zum Tag der Scheidung entstandenen Zugewinns treffen wir folgende Vereinbarungen:
Es erfolgt kein Zugewinnausgleich bezüglich des jeweiligen Grundvermögens, des Betriebsvermögens und der Unternehmensbeteiligungen (bzw. des entsprechenden Wertzuwachses während der Ehe) der beiden Vertragsparteien, das zu Beginn der Ehe vorhanden war oder während der Ehe dazu erworben wurde durch Schenkung oder Erbe. Gleiches gilt für entsprechende Surrogate dieser vom Zugewinnausgleich ausgenommenen Vermögensgegenstände. Die Ehepartner sind einander verpflichtet, die jeweiligen Ersatzgegenstände aufzuzeichnen.
Verbindlichkeiten auf all diese vom Zugewinnausgleich ausgeschlossenen Vermögensgegenstände bleiben für den Zugewinnausgleich ebenfalls unberücksichtigt.
Erträge aus den vom Zugewinn ausgenommenen Vermögensgegenständen dürfen die jeweiligen Eigentümer verwenden, ohne dass hierfür für den anderen Ausgleichsansprüche entstehen. Etwas anderes gilt,...