Leitsatz
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit eines notariellen Ehevertrages. Das OLG Brandenburg hat sich in dieser Entscheidung ausführlich mit den Voraussetzungen für die Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages auseinandergesetzt.
Sachverhalt
Im Rahmen einer im Verbundverfahren von der Antragstellerin erhobenen Stufenklage auf nachehelichen Unterhalt stritten die Parteien über die Wirksamkeit eines notariellen Ehevertrages vom 2.3.1993. In diesem Vertrag hatten sie u.a. Gütertrennung, den Ausschluss des Versorgungsausgleichs und gegenseitigen Unterhaltsverzichts mit Ausnahme des Betreuungsunterhalts der Antragstellerin vereinbart.
Das AG hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme zu den Umständen vor und bei Zustandekommen des Ehevertrages dessen Sittenwidrigkeit durch Teilurteil festgestellt und zur Begründung u.a. ausgeführt, die sehr viel schwächere Verhandlungsposition der seinerzeit schwangeren Antragstellerin habe zu einer evident einseitigen Lastenverteilung zu ihrem Nachteil geführt. Die Wirksamkeit der getroffenen Abreden hätte zur Folge, dass sie die Nachteile, die sich aus ihrem Verzicht auf ihre berufliche Tätigkeit zugunsten der Erziehung von - von beiden Parteien gewollten - Kindern ergäben, allein zu tragen hätte. Ein solches Ergebnis sei mit dem Gebot der ehelichen Solidarität unvereinbar.
Gegen das Teilurteil des AG Nauen wandte sich der Antragsgegner mit der Berufung.
Sein Rechtsmittel war erfolgreich.
Entscheidung
Das OLG hielt den Ehevertrag zwischen den Parteien für nicht unwirksam, insbesondere nicht sittenwidrig.
Soweit das AG die Sittenwidrigkeit und damit die Unwirksamkeit des Ehevertrages auf der subjektiven Seite mit der Zwangslage der Antragstellerin aus ihrer Schwangerschaft und ihrer daraus und aus der früheren Trennung der Parteien resultierenden Belastungssituation abgeleitet habe, rechtfertigten diese Feststellungen das Verdikt der Sittenwidrigkeit nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH begründe eine Schwangerschaft alleine noch keine ungleiche Verhandlungsposition. Sie sei allerdings ein Indiz dafür und rechtfertige es, den Vertrag einer verstärkten richterlichen Inhaltskontrolle zu unterziehen (Beschluss vom 18.3.2009, FamRZ 2009, 1041, 1042).
Ausgehend davon und bei Übertragung der in der vorgenannten Entscheidung angestellten Erwägungen auf den zur Entscheidung anstehenden Fall seien die Voraussetzungen für eine - eine verstärkte Inhaltskontrolle rechtfertigende - Zwangslage der Antragstellerin bei Abschluss des Ehevertrages nicht erfüllt.
Auch wenn hinsichtlich der mit dem Abschluss des Ehevertrages verfolgten Zwecke die Darstellungen der Parteien voneinander abwichen, würden selbst die von der Antragstellerin behaupteten Zwecke - Trennung von Firmen- und Privatvermögen - keine besondere Zwangslage zu ihren Lasten begründen. Zum einen handele es sich bei der beabsichtigten Trennung von Privat- und Firmenvermögen um eine gängige Praxis für Ehen zwischen Angestellten und Selbständigen. Schon die Üblichkeit derartiger ehevertraglicher Regelungen bei Ehen mit einem selbständigen Partner sei ein gewichtiges Indiz gegen die Sittenwidrigkeit. Zum anderen vermindere die Trennung von Privat- und Firmenvermögen zugunsten des angestellten Ehepartners das Risiko, im Fall wirtschaftlicher Not des Unternehmens zugleich seine Lebensgrundlage zu verlieren.
Nicht einmal die Antragstellerin selbst habe in ihrer persönlichen Anhörung angegeben, sich zu der Unterzeichnung des Ehevertrages genötigt gesehen zu haben. Insbesondere lasse sich ihren Angaben nicht entnehmen, dass Anlass zu der Befürchtung bestanden oder sie sogar die Befürchtung gehabt habe, ohne Unterzeichnung des Ehevertrages werde es die für zwei Tage später geplante Hochzeit nicht geben.
Was die Befassung mit etwaigen Regelungen zum Unterhalt und Versorgungsausgleich betreffe, gingen die Darstellungen der Parteien auseinander, ohne dass die Version der einen oder anderen Partei signifikant wahrscheinlicher wäre. Wenn der Antragsgegner angäbe, über Unterhalt sei nur am Rande gesprochen worden, weil die Antragstellerin diesbezüglich wegen ihrer Rückkehrmöglichkeit in ihre alte Heimat und an ihren früheren Arbeitsplatz keine großen Sorgen gehabt habe, sei dies jedenfalls nicht so unwahrscheinlich, dass seine Angaben als nicht glaubhaft zu behandeln seien. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht gebe es keine, eine ungleiche Verhandlungsposition begründenden Umstände, auf welche sich die Annahme einer Zwangslage für die Antragstellerin stützen ließe. Durch ihre Tätigkeit der ihrem Arbeitgeber sei sie finanziell abgesichert gewesen. Zwar habe sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein um 50 % geringeres Einkommen als der Antragsgegner erzielt. Da seinerzeit jedoch bereits die Übergabe des elterlichen Betriebes auf den Antragsgegner in Rede gestanden habe, sei ihre wirtschaftliche Position als Angestellte eines großen, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch sehr sicheren Arbeitgebers, mindestens ebenso gut gesichert gewesen wie die des Antr...