Leitsatz
Die Entscheidung des BGH befasst sich mit der Wirksamkeitskontrolle eines Ehevertrages. Kernproblem der Entscheidung war dabei die Wirksamkeit einer zwischen den Ehegatten vor Eheschließung vereinbarten Gütertrennung mit einem ausdrücklichen Ausschluss des Zugewinnausgleichs.
Sachverhalt
Die Parteien stritten im Rahmen des Scheidungsverbundes um Zugewinnausgleich, insbesondere über die Wirksamkeit eines Ehevertrages.
Die 1960 geborene Antragstellerin hatte bereits 1987 ihr Lehramtsstudium abgebrochen, bevor sie 1990 den im Jahre 1963 geborenen Antragsgegner kennen lernte. Auch dieser brach sein Studium zwischen 1992 und 1994 ab, bevor die Antragstellerin im Jahre 1994 schwanger wurde. Zu diesem Zeitpunkt war der Antragsgegner als Angestellter in einem von seiner Familie gegründeten Unternehmen tätig.
Am 05.01.1995 schlossen die Parteien einen Ehevertrag, in dem sie den Güterstand der Gütertrennung vereinbarten sowie den Ausschluss jeglichen Zugewinnausgleichs.
Am 27.01.1995 heirateten die Parteien. Aus ihrer Ehe gingen zwei in den Jahren 1995 und 1998 geborene Kinder hervor, die von der Antragstellerin versorgt und erzogen wurden.
Nach der Eheschließung erwarb der Antragsgegner Geschäftsanteile des Familienbetriebes und wurde in der Folgezeit Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter.
Die Trennung der Parteien erfolgte Anfang 2001. Mit Urteil vom 4.10.2003 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden.
Die Antragstellerin hatte in der Folgesache Zugewinnausgleich Stufenklage erhoben und von dem Ehemann Auskunft über sein Endvermögen zum Stichtag unter Einbeziehung aller wertbildenden Faktoren begehrt. Das erstinstanzliche Gericht hat durch Teilurteil den Ehemann antragsgemäß verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Ehemannes hat das OLG das Teilurteil des AG aufgehoben und die Auskunftsklage der Ehefrau abgewiesen.
Hiergegen richtete sich die zugelassene Revision der Ehefrau.
Ihr Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
In Übereinstimmung mit dem OLG hat der BGH die ehevertraglichen Regelungen der Parteien als wirksam bestätigt.
Die Schwangerschaft der Antragstellerin bei Vertragsabschluss begründe noch nicht per se die Sittenwidrigkeit des Vertrages. Sie indiziere lediglich eine ungleiche Verhandlungsposition und damit eine Disparität bei Vertragsabschluss, die eine verstärkte richterliche Inhaltskontrolle rechtfertige.
Da die Parteien in dem Ehevertrag lediglich den Zugewinn ausgeschlossen und somit von einer gesetzlich ausdrücklich eröffneten Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hätten, alle anderen Scheidungsfolgen unverändert jedoch der gesetzlichen Regelung überlassen hätten, werde der Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts nicht berührt. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Vertragsabschluss in zeitlichem Zusammenhang mit der Beteiligung des Antragsgegners als Mitgesellschafter des Familienunternehmens erfolgt sei. Er habe daher ein berechtigtes Interesse daran gehabt, durch die Vereinbarung der Gütertrennung die wirtschaftliche Substanz seiner Unternehmensbeteiligung für den Fall der Ehescheidung zu sichern.
Eine abweichende Wertung folge auch nicht daraus, dass bereits bei Vertragsabschluss erkennbar gewesen sei, dass der Antragsgegner in der Ehezeit weitgehend nicht gesetzlich rentenversicherungspflichtig sein werde. Eine hieraus folgende Lücke der Altersversorgung der Antragstellerin sei gerade keine Folge der vereinbarten Gütertrennung, sondern des Umstandes, dass der Ehemann in der Ehezeit kein auszugleichendes Versorgungsvermögen aufgebaut habe. Die Erwartung, dies werde durch den Zugewinnausgleich kompensiert, sei verfehlt.
Auch die weiter von der Ehefrau für eine Sittenwidrigkeit angeführten Argumente hielt der BGH für nicht plausibel. Insbesondere gingen aus der eindeutigen Formulierung Funktionsweise und Auswirkung der Gütertrennung hervor. Die Berufung auf die Gütertrennung sei nicht rechtsmißbräuchlich, selbst wenn sich die Ehefrau in der Ehe ausschließlich der Haushaltsführung und Kindererziehung gewidmet habe. Diesem Umstand sei vorrangig mit dem Instrument des Unterhaltsrechts zu begegnen. In dem zu entscheidenden Sachverhalt spiele daher auch eine wesentliche Rolle, dass der Antragsgegner ohnehin schon überdurchschnittliche Unterhaltsleistungen erbringe und angekündigt habe, er werde einer konkreten Bedarfsbezifferung nicht mit dem Einwand der mangelnden Leistungsfähigkeit begegnen.
Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage kam nach Auffassung des BGH schon deshalb nicht in Betracht, weil ein Ehegatte später ein erheblich höheres Einkommen als im Zeitpunkt des Ehevertragsschlusses erzielt habe. Etwas anderes könne nur gelten, wenn bereits bei Vertragsabschluss ausnahmsweise eine bestimmte Relation zwischen Einkommens- und Vermögensverhältnissen als auch künftig gewiss angesehen und die Vereinbarung hierauf ausgerichtet werde.
Hinweis
Auch diese Entscheidung des BGH verdeutlicht, dass die Vereinbarung der Gütertrennung zum Schutz eines Unternehmens im Regelfall der richterli...