Leitsatz

Die Parteien waren geschiedene Eheleute. Die Klägerin begehrte von dem Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft über den Bestand seines Endvermögens sowie Zahlung eines Zugewinnausgleichs in nach Auskunftserteilung zu beziffernder Höhe. Die Parteien hatten auf Verlangen des Beklagten und seiner Eltern im März 1996 einen notariellen Ehevertrag geschlossen, in dem sie unter anderem Gütertrennung vereinbarten und den Versorgungsausgleich ausschlossen. Ferner wurde Verzicht auf nachehelichen Unterhalt vereinbart. Ausgenommen hiervon war der Kinderbetreuungsunterhalt bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des jüngsten gemeinschaftlichen Kindes.

Die von der Klägerin isoliert geltend gemachte Stufenklage auf Zugewinnausgleich hat das AG unter Hinweis auf den Ehevertrag abgewiesen.

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine gelernte Goldschmiedin, lebte mit ihrem späteren Ehemann noch vor der Eheschließung in einer Wohnung über dem Geschäft ihrer Schwiegereltern nichtehelich zusammen. Als sie schwanger wurde, erklärte sich der spätere Ehemann nur auf Drängen seiner Eltern mit einer Eheschließung einverstanden. Kurz vor der Eheschließung im April 1986 wurde Ende März 1986 ein Ehevertrag notariell beurkundet, in dem Gütertrennung, der Ausschluss des Versorgungsausgleichs sowie ein Unterhaltsverzicht vereinbart wurden. Von dem Unterhaltsverzicht ausgenommen wurde der Kinderbetreuungsunterhalt bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des jüngsten gemeinschaftlichen Kindes. Die Ehefrau, die zum Zeitpunkt des Ehevertragsabschlusses ca. 1.100,00 DM als Goldschmiedin verdiente, sollte pro Ehejahr eine pauschale Unterhaltsabfindung von 3.000,00 DM erhalten. Diese Abfindung wurde später durch eine betriebliche Altersversorgung ersetzt. Bei Vertragsschluss litt die Ehefrau an den Folgen eines früheren Fahrradunfalls. Im Wege der Stufenklage machte sie den Zugewinnausgleichsanspruch geltend. Das FamG hatte zuvor bereits rechtskräftig festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet und ein Unterhaltsanspruch nicht besteht.

Gegen die Abweisung der von ihr isoliert geltend gemachten Stufenklage auf Zugewinnausgleich hat die Klägerin Berufung eingelegt. Durch das OLG wurde der Beklagte verurteilt, Auskunft über den Bestand seines Endvermögens zu erteilen. Mit der zugelassenen Revision erstrebte er Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Sein Rechtsmittel hatte Erfolg.

 

Entscheidung

Der BGH hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben. Das OLG hatte den Ehevertrag insgesamt für unwirksam erklärt (OLG Celle v. 24.6.2004 - 19 UF 59/04, OLGReport Celle 2004, 581 = FamRZ 2004, 1489 = FamRB 2004, 382). In seiner Entscheidung hat der BGH die grundsätzliche Vertragsfreiheit auch im Scheidungsfolgenrecht und das Fehlen eines unverzichtbaren Mindestgehalts an Scheidungsfolgen betont. Führe eine vertragliche Regelung allerdings zu einer evident einseitigen und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigten Lastenverteilung, könne die Vereinbarung nichtig sein. Anhaltspunkt hierfür sei die Abbedingung gesetzlicher Regelungen aus dem Kernbereich des Ehescheidungsfolgenrechts. Zu diesem gehöre in erster Linie der Betreuungsunterhalt gem. § 1570 BGB.

Das Gericht müsse im Rahmen der bekannten zweistufigen Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle eine Gesamtwürdigung vornehmen. Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle indiziere die Schwangerschaft eine ungleiche Verhandlungsposition, die eine verstärkte richterliche Inhaltskontrolle rechtfertige, wobei in einer Gesamtschau alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen seien (Senat, Urt. v. 25.5.2005 - XII ZR 296/01, NotBZ 2005, 332 = BGHReport 2005, 1189 m. Anm. Waldner = MDR 2005, 1353 = FamRZ 2005, 1444, 1447; Senat, Urt. v. 5.7.2006 - XII ZR 25/04, MDR 2007, 94 = NotBZ 2006, 363 = BGHReport 2006, 1369 = FamRZ 2006, 1359, 1361). Eine Sittenwidrigkeit komme allerdings nur in Betracht, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen würden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten gerechtfertigt werde.

Der von den Parteien vereinbarte Ausschluss des Zugewinnausgleichs sei danach - jedenfalls für sich genommen - nicht zu beanstanden. Der Zugewinnausgleich werde vom Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts nicht umfasst. Er erweise sich ehevertraglicher Gestaltung am weitesten zugänglich. Eine durch die Schwangerschaft der Klägerin bewirkte ungleiche Verhandlungsposition der Parteien führe insoweit zu keinem anderen Ergebnis. Auch bei Berücksichtigung einer solchen Disparität spreche für den Ausschluss des gesetzlichen Güterstandes hier das berechtigte Interesse des Beklagten an der Erhaltung der wirtschaftlichen Substanz des ihm vorhersehbar anfallenden Geschäfts seiner Eltern.

Der vereinbarte Ausschluss des Zugewinnausgleichs sei auch nicht deshalb...

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