Weite Auslegung
Der Begriff der Ehewohnung ist in den Zuweisungsvorschriften § 1361b und § 1568a BGB identisch verwendet und nach allgemeiner Meinung weit auszulegen. Erfasst werden alle Räume, die die Ehegatten zum Wohnen benutzen oder gemeinsam bewohnt haben oder die dafür nach den Umständen bestimmt waren. Zur Ehewohnung gehören auch die Nebenräume (Boden, Keller, Abstellraum, Schuppen, Stallung, Garage) und der Hausgarten. Nicht hierzu zählen ausschließlich gewerblich oder beruflich genutzte Räume oder eine untervermietete Einliegerwohnung.
Neue Rechtsprechung des BGH
Zweifelhaft kann im Einzelfall sein, von welchem Zeitpunkt an die Wohnung ihren Charakter als Ehewohnung verliert. Nach früherer Ansicht des BGH war dies erst dann der Fall, wenn der Ehegatte, der die Wohnung verlassen hat, diese endgültig aufgibt.
Doch nach der aktuellen Rechtsprechung behält die Ehewohnung diese Eigenschaft während der gesamten Trennungszeit. Dies soll selbst dann gelten, wenn – wie in dem entschiedenen Fall – seit dem Auszug eines Ehegatten mittlerweile rund 10Jahre vergangen sind und dieser mit seiner Lebensgefährtin und Kindern seit Längerem ein anderes Haus bewohnt.
Auswirkungen
Die bisherige Auslegung des Begriffs der Ehewohnung durch den BGH erschien lebensnäher. Nunmehr kann ein Anspruch auf Überlassung der früher von den Ehegatten gemeinsam genutzten Wohnung während der Trennungszeit allein auf § 1361 b BGB gestützt werden. Darüber hinaus kann jedenfalls im Scheidungsverbund auch nach endgültigem Auszug eines Ehegatten die Überlassung der Wohnung nur gem.§ 1568 a BGB geltend gemacht werden.
Spezialregelung
Ein auf die Eigentümerstellung gemäß § 985 BGB gestützter Herausgabeantrag ist unzulässig, da er durch § 1361b BGB verdrängt wird. Er kann auch nicht durch das Familiengericht in einen Antrag auf Wohnungsüberlassung umgedeutet werden. Der Rechtsuchende kann sich nicht darauf verlassen, dass das Gericht ihm einen entsprechenden Hinweis erteilt – wozu es nach § 28 Abs. 2 FamFG eigentlich verpflichtet wäre.
Partnerschaften
Nur um eine solche Ehewohnung geht es in der folgenden Darstellung, die sich mit dem Schicksal der Wohnung bei Trennung und Scheidung befasst. Für eingetragene Lebenspartner findet sich im Fall der Trennung eine § 1361b BGB ähnliche Bestimmung in § 14 LPartG; für den Fall der Aufhebung der Lebenspartnerschaft gilt § 1568a BGB entsprechend. Auf Partner, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben, sind die Vorschriften über die Ehewohnung nicht analog anwendbar.