Sonderfälle

Trotz einer mietrechtlichen oder dinglichen Alleinberechtigung eines Partners an der Wohnung kann diese grundsätzlich an den anderen überlassen werden. Abs. 2 trifft hierfür besondere Bestimmungen. Ebenfalls speziell normiert sind Dienst- und Werkwohnungen (Abs. 4). Diese Regelung gilt auch für Genossenschaftswohnungen.[1]

Handelt es sich bei der Ehewohnung um eine Mietwohnung, regeln Abs. 3 und Abs. 5 die Fortführung oder die Begründung von Mietverhältnissen.

[1] Dazu OLG Hamburg, Beschluss v. 15.2.2019, 2 UF 112/17, BeckRS 2019, 19489, dazu Erbarth, NZFam 2020, S. 66.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge